Per|so|nal|ver|tre|tung 〈f. 20; Rechtsw.〉
I 〈unz.〉 gesetzlich vorgeschriebene Interessenvertretung von Beamten, Angestellten u. Arbeitern des öffentlichen Dienstes
II 〈zählb.〉 Organ (Personalrat), das die Personalvertretung (I) übernimmt ● die \Personalvertretung stimmt der Vereinbarung zu
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Per|so|nal|ver|tre|tung, die (Verwaltungsspr.):
1. <o. Pl.> Interessenvertretung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegenüber der Dienststellenleitung durch gewählte Organe.
2. gewähltes Organ, das die Interessen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst gegenüber der Dienststellenleitung vertritt.
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Personalvertretung,
im Bereich des öffentlichen Dienstes die Vertretung der Beamten, Angestellten, Arbeiter sowie Richter in bestimmten Funktionen. Sie ist eine dem Betriebsrat der privaten Wirtschaft vergleichbare Institution; räumlicher Anknüpfungspunkt ist die Dienststelle. - Auf Bundesebene ist das Recht der Personalvertretung im Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. 3. 1974 (mit späteren Änderungen) geregelt, das zugleich Rahmenvorschriften für die gesetzliche Gestaltung der Personalvertretungen in den Ländern enthält. In der Regel wird bei jeder Dienststelle ein Personalrat gebildet, dessen Mitglieder nach den näheren Vorschriften des Gesetzes und der Wahlordnungen (für die Bundesverwaltungen in der Fassung vom 1. 12. 1994) von den Beschäftigten gewählt werden. Jede Beschäftigtengruppe muss entsprechend ihrer Stärke vertreten sein (Gruppenprinzip). Die Größe des Personalrats richtet sich nach der Zahl der in der Dienststelle Beschäftigten. Die regelmäßige Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Personalrats bekleiden ein unentgeltliches Ehrenamt. In ihrer beruflichen Entfaltung dürfen sie weder benachteiligt noch begünstigt werden. Die Sitzungen finden im Allgemeinen während der Arbeitszeit statt. An ihnen können unter bestimmten Voraussetzungen Gewerkschaftsvertreter beratend teilnehmen. Die Arbeit des Personalrats wird von in der Regel halbjährlichen Versammlungen aller Bediensteten der Dienststelle (Personalversammlung) begleitet, die jedoch nicht weisungsbefugt sind. Die Personalversammlung ist dem Personalrat gegenüber aber befugt, Anträge zu stellen und Erklärungen abzugeben. Bei mehrstufigen Verwaltungen werden Stufenvertretungen (Bezirks- und Hauptpersonalräte), bei weit verstreut arbeitenden Dienststellenteilen mit eigener Personalvertretung wird ein Gesamtpersonalrat gebildet. Für die Angelegenheiten der jugendlichen Beschäftigten (unter 18 Jahren) beziehungsweise der Auszubildenden (unter 25 Jahren) sind Jugend- und Auszubildendenvertretungen vorgeschrieben. Die Personalvertretung arbeitet im Interesse der Bediensteten und der Allgemeinheit mit der Dienststelle zusammen. Grundsätzlich gelten Friedenspflicht und das Verbot parteipolitischer Betätigung. Der Personalrat hat in einer Reihe von Personal- und Sozialangelegenheiten sowie in Fragen der Dienstgestaltung Mitbestimmungs- oder wenigstens Mitwirkungsrechte, die weitgehend denen des Betriebsrats nachgebildet sind. Bei einem Dissens zwischen Personalrat und Dienststelle entscheidet in bestimmten Fällen die bei der obersten Dienstbehörde gebildete paritätisch besetzte Einigungsstelle mit einem unparteiischen Vorsitzenden. Über Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsgesetz entscheiden die Verwaltungsgerichte (§§ 83 ff. Personalvertretungsgesetz). - Interessenvertreter von Soldaten sind Vertrauenspersonen, Gremien von Vertrauenspersonen und Personalvertretungen entsprechend dem Soldatenbeteiligungsgesetz in der Fassung vom 15. 4. 1997.
In Österreich gilt für das Recht der Personalvertretung im Bund das Bundes-Personalvertretungsgesetz 1967 in der Fassung von 1997. Es bestehen jedoch zum Teil Sonderregelungen (u. a. für Richter). Die Länder haben gleichartige Regelungen für den Landes- und Gemeindebereich getroffen. Praktisch am wichtigsten sind die Mitwirkungsrechte des Dienststellenausschusses (vergleichbar einem Betriebsrat) bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Personalwesens. - Schweiz: Die Interessen der öffentlichen Bediensteten werden im Bund und in den Kantonen in der Regel durch Verbände, z. B. den Verband des Personals öffentlicher Dienste, wahrgenommen.
Hand-Komm. zum Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), hg. v. W. Schragel (Wien 1993);
Bundespersonalvertretungsgesetz mit Wahlordnung u. ergänzenden Vorschriften, bearb. v. L. Altvater u. a. (41996).
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Per|so|nal|ver|tre|tung, die (Verwaltung): 1. <o. Pl.> Interessenvertretung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gegenüber den Dienststellenleitern durch gewählte Organe. 2. gewähltes Organ, das die wirtschaftlichen u. sozialen Interessen der Beschäftigten im öffentlichen Dienst gegenüber den Dienststellenleitern vertritt.
Universal-Lexikon. 2012.