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Friedenspflicht
Frie|dens|pflicht 〈f. 20; unz.〉 arbeitsrechtl. Verpflichtung der Tarifparteien, für die Dauer des Tarifvertrages u. des Schlichtungsverfahrens Kampfmaßnahmen zu unterlassen

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Frie|dens|pflicht, die <o. Pl.> (Arbeitsrecht):
Pflicht zur Wahrung des Arbeitsfriedens während der Dauer eines Tarifvertrages:
die F. verletzen.

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Friedenspflicht,
 
Arbeitsrecht: Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen die Führung, die Anstiftung oder Unterstützung eines Arbeitskampfes zu unterlassen. Man unterscheidet: 1) absolute Friedenspflicht: Pflicht der Tarifvertragsparteien zur Unterlassung jeder Arbeitskampfmaßnahme mindestens während der Laufzeit eines Tarifvertrages; sie gilt selbst dann, wenn der Tarifvertrag nicht alle Streitpunkte geregelt hat. Gleichzeitig besteht Einwirkungspflicht auf die Verbandsmitglieder zu tarifgemäßem Verhalten; 2) relative Friedenspflicht: Pflicht zur Unterlassung von Arbeitskämpfen um tariflich bereits geregelte Fragen. 3) Betriebliche Friedenspflicht besteht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 74 Betriebsverfassungsgesetz); sie bedeutet insbesondere, dass der Betriebsrat in amtlichen Eigenschaft nicht zu Arbeitskampfmaßnahmen aufrufen darf, allerdings ist die bloße Streikbeteiligung eines Betriebsratsmitgliedes zulässig. Die Verletzung der Friedenspflicht löst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus.

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Frie|dens|pflicht, die <o. Pl.> (Arbeitsrecht): Pflicht zur Wahrung des Arbeitsfriedens während der Dauer eines Tarifvertrages: die F. verletzen.

Universal-Lexikon. 2012.