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Schuldübernahme
Schụld|über|nah|me 〈f. 19vertragliche Übernahme der Schuld eines Dritten

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Schuld|übernahme,
 
die Übernahme einer Schuld durch einen Dritten, der an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt (privative Schuldübernahme, befreiende Schuldübernahme; § 414 BGB). Die Schuldübernahme ist damit das Gegenstück zur Abtretung, bei der nicht der Schuldner, sondern der Gläubiger wechselt. Die Schuldübernahme erfolgt entweder durch Vertrag des Dritten mit dem Gläubiger (dann wird der bisherige Schuldner sofort frei) oder durch Vertrag zwischen dem Dritten und dem Schuldner, der der Genehmigung durch den Gläubiger bedarf. Solange dieser die Genehmigung nicht erteilt, oder wenn er sie endgültig verweigert, ist der Dritte nur gegenüber dem Schuldner verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen (§ 415 BGB).
 
Im Gegensatz zur befreienden Schuldübernahme steht die gesetzlich nicht geregelte kumulative Schuldübernahme (bestärkende Schuldübernahme, Schuldbeitritt, Schuldmitübernahme); hier tritt der Dritte neben den alten Schuldner als Gesamtschuldner. Ein Schuldbeitritt ist nur anzunehmen, wenn der Dritte ein eigenes sachliches Interesse an der Erfüllung der Schuld hat. Gesetzlich speziell erfasste Fälle des Schuldbeitritts sind u. a. die Vermögensübernahme (§ 419 BGB), die Übernahme eines Handelsgeschäftes (§ 25 HGB) und der Erbschaftskauf (§ 2382 BGB).
 
Auch das österreichische Recht kennt und unterscheidet die privative Schuldübernahme (Schuldeintritt) gemäß § 1405 ABGB und die kumulative Schuldübernahme (Schuldbeitritt) nach § 1406 ABGB. Eine Sonderform ist der gesetzliche Schuldbeitritt (§ 1409 ABGB). - Die Schweiz kennt ebenfalls eine ähnliche Ordnung (Art. 175 ff. OR). Für grundpfandgesicherte Schulden ist die Schuldübernahme erleichtert (Art. 832 ZGB).

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Schụld|über|nah|me, die (Rechtsspr., Wirtsch.): vertragliche Übernahme einer Schuld durch einen Dritten.

Universal-Lexikon. 2012.