Schụtz|brief 〈m. 1〉
1. besondere, urkundl. Bekräftigung od. Bestätigung eines Geleits, einer Neutralisierung, der Übernahme konsular. Schutzes über Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates besitzen, od. der Übernahme von Erwerbungen einer Kolonialgesellschaft
2. (von Versicherungen u. Automobilklubs ausgegebenes) Dokument, das dem Inhaber bei Unfall, Panne o. Ä. im In- u. Ausland Hilfe garantiert
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Schụtz|brief, der:
1. (Politik, Dipl., bes. früher) Urkunde mit der staatlichen Zusage des Schutzes.
2. (Versicherungsw.) ↑ Versicherung (2 a) für Kraftfahrer, die dem Versicherungsnehmer bei Pannen, Unfällen, im Krankheitsfalle o. Ä. im In- u. Ausland die jeweils erforderliche Hilfeleistung garantiert.
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Schutzbrief,
1) Recht: im früheren Recht die vom Inhaber der Rechtsgewalt (König, Landesherr) urkundlich erteilte Zusicherung eines besonderen Schutzes für bestimmte Institutionen, z. B. Immunität für Klöster, oder (meist gegen Entrichtung von Abgaben) für bestimmte Personen beziehungsweise Personengruppen, z. B. Juden (»Schutzjuden«), ausländische Kaufleute oder freies Geleit für einen Angeklagten. (Geleit)
2) Versicherungswesen: Versicherung für Kraftfahrer, die dem Versicherungsnehmer z. B. bei Pannen, Unfällen, im Krankheitsfall im In- und Ausland die jeweils erforderliche Hilfeleistung garantiert. Schutzbriefe werden v. a. von Automobilklubs angeboten.
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Schụtz|brief, der: 1. (Politik, Dipl., bes. früher) Urkunde mit der staatlichen Zusage des Schutzes: dem Unterhändler, einem Durchreisenden einen S. ausstellen. 2. (Versicherungsw.) ↑Versicherung (2 a) für Kraftfahrer, die dem Versicherungsnehmer bei Pannen, Unfällen, im Krankheitsfalle o. Ä. im In- u. Ausland die jeweils erforderliche Hilfeleistung garantiert: bei einem Automobilklub einen S. beantragen.
Universal-Lexikon. 2012.