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Immunität
Unempfindlichkeit; Unangreifbarkeit

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Im|mu|ni|tät [ɪmuni'tɛ:t], die; -:
1. Widerstandskraft (gegenüber Giften oder den Erregern von Krankheiten):
dieses Mittel bewirkt eine mehrere Jahre andauernde Immunität gegen eine Infektion.
Syn.: Schutz.
2. (bei Abgeordneten, Diplomaten) durch Gesetz garantierter Schutz vor Strafverfolgung:
die Immunität eines Abgeordneten aufheben.

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Im|mu|ni|tät 〈f. 20; unz.〉
1. Unempfänglichkeit (gegen Krankheitserreger)
2. gesetzlicher Schutz für Parlamentsmitglieder u. Diplomaten vor Strafverfolgung
[<lat. immunitas „Freisein“ (von Leistungen)]

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Im|mu|ni|tät [lat. immunitas = Freiheit von …, Unempfänglichkeit]: Immunisierung.

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Im|mu|ni|tät, die; -, -en <Pl. selten>:
1. (angeborene od. durch Impfung erworbene) Unempfänglichkeit für Krankheitserreger od. deren Gifte:
eine einmal überstandene Krankheit verleiht oft langjährige I. gegen neue Ansteckung.
2.
a) verfassungsrechtlich garantierter Schutz vor Strafverfolgung (für Bundes- u. Landtagsabgeordnete):
den Schutz der I. genießen;
b) völkerrechtlich garantierter Schutz von Diplomaten vor den Behörden des Gastlandes.

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Immunität,
 
1) Immunologie: auf Immunreaktionen beruhende Widerstandsfähigkeit oder Nichtanfälligkeit höherer Lebewesen (die über ein Immunsystem verfügen) gegenüber Krankheitserregern oder Giften. Immunität wird grundsätzlich im Laufe des Lebens erworben. Sie kann auf natürliche Weise z. B. nach einer Infektionskrankheit entstehen (so genannte Feiung) oder künstlich durch Immunisierung erzeugt werden (Schutzimpfung). Wichtigste Grundlage ist die Entwicklung spezifischer Gedächtniszellen (T- und B-Lymphozyten), die durch zelluläre oder humorale Immunreaktionen Infektionserreger oder Gifte so schnell abwehren, dass keine oder eine abgemilderte Form der Krankheit entsteht.
 
Das noch nicht geborene Kind erhält über den Mutterkuchen Antikörper der Mutter (Immunglobuline), die es in den ersten Lebenswochen vor vielen Infektionserregern der Außenwelt schützen. Im Verlauf des ersten Lebensjahres reift das Immunsystem; das Kind erwirbt einen eigenen Schutz. Wenn keine Immundefekte vorliegen, kann der Mensch während seines ganzen Lebens etwa gleich bleibend Immunität erwerben, erst im hohen Alter nimmt diese Fähigkeit ab.
 
Die Immunität von Einzelnen summiert sich zur Immunitätslage der gesamten Bevölkerung. In Ländern mit hohem hygienischem Standard geht die Durchseuchung mit vielen Infektionserregern im Kindesalter zurück. Kinder erkranken an typischen Kinderkrankheiten (Masern oder beispielsweise Mumps) nur leicht oder ohne Krankheitszeichen, erwerben aber eine Immunität (stille Feiung). Da im späteren Lebensalter viel schwerere Erkrankungen auftreten, ist ein Impfschutz wichtig. Durch Schutzimpfungen können schwerwiegende Infektionskrankheiten (z. B. Pocken, Kinderlähmung) vollständig unterdrückt werden.
 
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie v. a. auch in den folgenden Artikeln:
 
Antikörper · Immunglobuline · Immunisierung · Immunsuppression · Immuntoleranz · Schutzimpfung
 
Literatur:
 
G. M. Hänsch: Einf. in die Immunbiologie (1986);
 
Immunsystem. Abwehr u. Selbsterkennung auf molekularem Weg, hg. v. G. Köhler u. a. (1987).
 
 2) Recht: im Staatsrecht der Schutz der Abgeordneten (Mitglied der Volksvertretungen) vor Strafverfolgung und anderer Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit (parlamentarische Immunität). Sie beginnt mit der Annahme der Wahl, schützt aber den Abgeordneten nicht, der bei Begehung der Tat oder am folgenden Tag festgenommen wird. Da die Immunität primär ein Recht des Parlaments (schützt dessen Funktionsfähigkeit), nicht des einzelnen Abgeordneten ist, kann auch nur das Parlament sie aufheben, der einzelne Abgeordnete kann nicht auf sie verzichten.
 
Die Immunität endet in jedem Falle mit dem Mandat, die Strafverfolgung kann anschließend stattfinden. Die Immunität der Abgeordneten des Bundestages ist in Art. 46 Absätze 2-4 GG, die der Volksvertreter in den Ländern in den Landes-Verfassung garantiert. Teilweise heben die Parlamente zu Beginn ihrer Wahlperiode die Immunität generell für bestimmte Delikte und bestimmte Ermittlungsmaßnahmen im Voraus auf. Die Immunität hindert nicht die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Auch der Bundespräsident genießt den Schutz der Immunität (Art. 60 Absatz 4 GG). Die Mitglieder des Bundesrates als solche stehen nicht unter Immunitätsschutz. (Indemnität) - Art. 60 Verfassung der DDR sah das Recht der Immunität für die Abgeordneten der Volkskammer vor.
 
In Österreich darf der Bundespräsident nur mit Zustimmung der Bundesversammlung behördlich verfolgt werden. Die Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage sind hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit jeder behördlichen Verfolgung entzogen (persönlicher Strafausschließungsgrund). Bezüglich der außerberuflichen Tätigkeit dieser Abgeordneten besteht ein zeitweiliges Verfolgungshindernis, soweit ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten besteht und das Parlament nicht der Verfolgung zustimmt. Mitglieder der Regierungen sind nicht immun. — In der Schweiz besitzen die Mitglieder des Bundesrates sowie die Abgeordneten in National- und Ständerat für die in der Bundesversammlung und in den parlamentarischen Kommissionen abgegebenen Voten parlamentarischer Immunität. Die Strafverfolgung wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, bedarf einer Ermächtigung der Bundesversammlung. Ähnliches gilt in den Kantonen.
 
Das Völkerrecht kennt die Unterscheidung zwischen der Immunität von Personen, besonders von Diplomaten (diplomatische Immunität), und der Immunität der Staaten (englisch sovereign immunity). Immunität der Staaten bedeutet, dass die Staaten und ihre Hoheitsträger nicht der Rechtsprechungsgewalt anderer Staaten unterliegen. Sie beruht auf dem völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht sowie auf dem Grundsatz der souveränen Gleichheit aller Staaten, aus dem gefolgert wird, dass Gleichrangige nicht übereinander zu Gericht sitzen können. Die Ausgestaltung der Immunität bleibt dem innerstaatlichen Recht überlassen; sie begrenzt zugunsten der Staaten und ihrer Organe die Jurisdiktion anderer Staaten durch Achtung der Exterritorialität.
 

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Im|mu|ni|tät, die; -, -en <Pl. selten>: 1. (angeborene od. durch Impfung erworbene) Unempfänglichkeit für Krankheitserreger od. deren Gifte: eine einmal überstandene Krankheit verleiht oft langjährige I. gegen neue Ansteckung. 2. a) verfassungsrechtlich garantierter Schutz vor Strafverfolgung (für Bundes- u. Landtagsabgeordnete): Da er aber Parlamentsabgeordneter war, stand ihm I. gegen Maßnahmen der vollziehenden Gewalt zu (Prodöhl, Tod 76); b) völkerrechtlich garantierter Schutz von Diplomaten vor den Behörden des Gastlandes: Er machte demgegenüber geltend, dass er als Sonderbotschafter strafrechtliche I. genieße (NJW 19, 1984, VI).

Universal-Lexikon. 2012.