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Versicherung
Versicherer; Assekuranz; Versicherungsgesellschaft; Beteuerung; Zusicherung; Versprechen; Rückmeldung; Nachweis; Befürwortung; Quittierung; Zuspruch; Quittung; Bekräftigung; Zusage; Bestätigung

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Ver|si|che|rung [fɛɐ̯'zɪçərʊŋ], die; -, -en:
1. Erklärung, dass etwas sicher, gewiss, richtig sei:
eine eidesstattliche Versicherung; die Schwiegermutter gab die feierliche Versicherung ab, uns dieses Jahr nicht mehr zu besuchen.
Syn.: Aussage, Äußerung, Erklärung.
2.
a) Vertrag mit einem entsprechenden Unternehmen, aufgrund dessen dieses gegen Zahlung von Beiträgen bestimmte Schäden oder Kosten ersetzt oder einen bestimmten Betrag auszahlt:
eine Versicherung abschließen, kündigen; wir haben eine Versicherung über eine halbe Million Euro.
Zus.: Angestelltenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Diebstahlversicherung, Feuerversicherung, Gebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Kraftfahrzeugversicherung, Krankenversicherung, Lebensversicherung, Pflegeversicherung, Pflichtversicherung, Privatversicherung, Rechtsschutzversicherung, Reisegepäckversicherung, Rentenversicherung, Sozialversicherung, Unfallversicherung.
b) Betrag, der für bestimmte Leistungen der Versicherung (2 a) bezahlt werden muss:
ich zahle jeden Monat über 500 Euro Versicherung.
c) Unternehmen, bei dem man eine Versicherung (2 a) abschließen kann:
die großen Versicherungen wehren sich gegen die neue Gesetzgebung; in diesem Fall zahlt die Versicherung nicht; es ist häufig schwierig, zu einer anderen Versicherung zu wechseln.

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Ver|sị|che|rung 〈f. 20
1. das Versichern, Beteuerung
2. Vertrag darüber, dass jmd. gegen einen regelmäßig zu zahlenden Betrag in einem bestimmten Fall den Schaden trägt
3. Unternehmen, das Personen u. Sachen gegen Schäden usw. versichert (Feuer\Versicherung, Lebens\Versicherung)
● eine \Versicherung abschließen

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Ver|sị|che|rung , die; -, -en [mhd. versicherunge = Sicherstellung, Sicherheit]:
1. das Versichern (1); Erklärung, dass etw. sicher, gewiss, richtig sei:
eine eidesstattliche V.;
jmdm. die V. geben, dass nichts geschehen werde.
2.
a) Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, nach dem diese gegen regelmäßige Zahlung eines Beitrags bestimmte Schäden bzw. Kosten ersetzt od. bei Tod des Versicherten den Angehörigen einen bestimmten Geldbetrag auszahlt:
eine V. über 100 000 Euro gegen Feuer;
eine V. abschließen, kündigen;
die V. ist ausgelaufen, läuft weiter;
b) Kurzf. von Versicherungsbeitrag:
die V. beträgt 20 Euro im Monat;
c) Kurzf. von Versicherungsgesellschaft:
in diesem Fall zahlt die V. nicht;
d) das Versichern (3 a):
die V. des Wagens kostet 1 500 Euro im Jahr.

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Versicherung,
 
früher Assekurạnz, Bezeichnung sowohl 1) für die Produktionsbetriebe des Versicherungswesens, im Bereich der Individualversicherung Versicherungsunternehmen, im Bereich der Sozialversicherung Versicherungsträger genannt, als auch 2) für das in diesen Betrieben erstellte Wirtschaftsgut Versicherungsschutz. Zweckmäßig ist eine Unterscheidung in Versicherungen des Individual- (Privat-) und des Sozialbereichs (Sozialversicherung). In der Individualversicherung bildet die Versicherungspflicht anders als in der Sozialversicherung eine Ausnahme (wichtigste Pflichtversicherung ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung); die Kalkulation der Beiträge (Prämien) richtet sich im Grundsatz nach der Höhe des vom Versicherungsunternehmen übernommenen Risikos und nicht nach dem Einkommen des Versicherten.
 
Das vielfältige Versicherungsangebot in der Individualversicherung lässt sich zunächst in die Personenversicherung sowie die Sach- und Vermögensversicherung gliedern. Zur Personenversicherung zählen die Versicherungszweige Lebensversicherung, private Unfallversicherung und die private Krankenversicherung. Gegenstand der Versicherung sind in der Personenversicherung die das Leben und/oder den Gesundheitszustand einer Person bedrohenden Risiken (Tod, Krankheit, Invalidität). In der Sach- und Vermögensversicherung werden Vermögensinteressen versichert; zu ihr zählen als wichtigste Versicherungszweige die Feuerversicherung, die Hausratversicherung, die Haftpflichtversicherung, die Fahrzeughaftpflichtversicherung, die Fahrzeugkaskoversicherung, die Rechtsschutzversicherung, die Transportversicherung, die Wohngebäudeversicherung.
 
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) als Gesetz zur Regelung des durch den Versicherungsvertrag zwischen dem Versicherer (Anbieter) und dem Versicherungsnehmer (Kunde) begründeten Schuldverhältnisses unterteilt die Individualversicherung in die Versicherungsformen Summenversicherung und Schadenversicherung. Bei der Summenversicherung wird im Entschädigungsfall eine bestimmte, vorher festgelegte Geldsumme (abstrakte Bedarfsdeckung) zur Zahlung vom Versicherer an den Versicherungsnehmer fällig; Doppel- und Mehrfachversicherung ist möglich. Bei der Schadenversicherung wird die Höhe der Entschädigungszahlung durch das Ausmaß des Schadens bestimmt (konkrete Bedarfsdeckung). Der Schaden ist stets Entschädigungshöchstgrenze; Doppelversicherung ist unzweckmäßig, da keine den Schaden übersteigende Entschädigung gewährt wird (§§ 59, 60 VVG).
 
Bei der Versicherungstechnik handelt es sich um die Arbeits- und Verfahrensweisen zur Erstellung des Wirtschaftsgutes Versicherungsschutz. Ein Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer gegenüber ein Versprechen ab, innerhalb eines bestimmten, genau festgelegten Zeitraumes bei Eintritt bestimmter Ereignisse in der Regel Geldzahlungen an den Versicherungsnehmer, an dessen Hinterbliebene oder an Dritte zu erbringen. Ein Teil der Unsicherheiten und Risiken, denen sich der Versicherungsnehmer gegenübersieht, wird damit auf den Versicherer übertragen (Risikogeschäft). Für das Erbringen der im Versicherungsfall fällig werdenden Geldzahlung erhält der Versicherer vom Versicherungsnehmer zu Beginn der Versicherungsperiode einen festen Preis, die Versicherungsprämie (den Versicherungsbeitrag). Zur Berechnung der Versicherungsprämie bedienen sich die Versicherer der Versicherungsstatistik und der Versicherungsmathematik, die wichtige Regeln für die Risikoerfassung und Risikobeurteilung sowie für die Erstellung von Tarifen bereitstellen. Die Prämie wird dabei nicht für jedes einzelne Wagnis berechnet, sondern sie wird immer für eine Gruppe gleichartiger oder annähernd gleichartiger Wagnisse ermittelt. Darüber hinaus hat der Versicherer darauf zu achten, dass bei den von ihm zu Versicherungsbeständen (auch Versicherungskollektive genannt) zusammengefassten Wagnissen (Wagnis = Einheit, die für sich allein versichert wird) Ausgleichseffekte auftreten, sodass das für den Versicherer sich ergebende Risiko kleiner wird als die Summe der sich aus den einzelnen Wagnissen ergebenden Risiken. Neben Ausgleichseffekten im Versicherungsbestand (auch »Ausgleich im Kollektiv« genannt) treten Ausgleichseffekte in der Zeit auf, da nicht jede Periode, in der Regel ein Jahr, gleichermaßen schadenträchtig ist.
 
 Funktionen der Versicherung
 
Grundsätzlich hat eine Versicherung vier Funktionen: 1) Die sicherheitssteigernde Funktion durch die Reduzierung des Risikos von finanziellen Schäden und die damit verbundene Erhöhung des Sicherheitsgefühls beim Versicherungsnehmer; 2) die schadenbeeinflussende Funktion, die in der Sicherheitsberatung, etwaigen Schadenverhütungsmaßnahmen und in der Eingrenzung von Folgeschäden liegt und somit eine positive Wirkung, aber auch durch ein verändertes Verhalten der Versicherungsnehmer nach dem Kauf von Versicherungsschutz (z. B. mangelnde Sorgfalt), negative Auswirkungen haben kann (»moralisches Risiko«); 3) die Kapital gebende und anlegende Funktion, die sich aus Darlehnsvergaben und v. a. aus dem mit dem eigentlichen Risikogeschäft eng verbundenen Kapitalanlagegeschäft der Versicherer ergibt; 4) die produktionsbeeinflussende Funktion, da nach Schäden aufgrund der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel bei Unternehmen zerstörte Produktionsanlagen wiederhergestellt werden können und Konkurse vermieden werden, bei Haushalten beschädigte oder zerstörte Sachen nach Zahlung der Entschädigung neu beschafft oder repariert werden können.
 
 Versicherungsrecht
 
Das Versicherungsrecht ist in das Sozialversicherungsrecht und das Privatversicherungsrecht zu trennen. Das Sozialversicherungsrecht zählt zum Sozialrecht und ist so Teil des öffentlichen Rechts. Das Privatversicherungsrecht regelt die Beziehungen zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Dritten nebst dem Staat, dem Wettbewerber auf dem Versicherungsmarkt und dem Versicherungsvermittler, als dem Absatzorgan des Versicherers. Zu unterscheiden sind als wichtigste Bereiche das Versicherungsvertragsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Versicherungswettbewerbsrecht, das Versicherungsunternehmensrecht und das Recht der Versicherungsvermittlung. Durch die Internationalisierung des Versicherungswesens spielen zudem das internationale Privatrecht und das Recht der EG eine zunehmende Rolle. Im Übrigen gelten als allgemeine Normen zu den genannten speziellen Normen das BGB und das HGB.
 
Der Versicherungsvertrag kann nach dem VVG formlos geschlossen werden; der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer eine Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein, Police) aushändigen (§ 3 VVG). Die Leistung des Versicherers kann entweder in der Schadloshaltung oder in der Zahlung einer bestimmten - schadensunabhängigen - Summe liegen. Der Versicherungsvertrag endet grundsätzlich entweder nach Ablauf einer bestimmten Versicherungsdauer oder durch Kündigung. Aus Anlass eines Schadensfalls steht in der Schadensversicherung sowohl dem Versicherer als auch dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu. Das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der EG vom 21. 7. 1994 setzte u. a. folgende Neuerungen in Kraft: 1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer vor dem Vertragsabschluss seine allgemeinen Versicherungsbedingungen und die im § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz genannten Verbraucherinformationen zu übergeben. Hat der Versicherer dies unterlassen, steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen ein schriftliches Widerspruchsrecht zu (§ 5a Absatz 1 VVG). 2) Ein Versicherungsverhältnis mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren kann zum Ende des fünften und jedes weiteren Jahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 8 Absatz 3 VVG; Ausnahme: Lebens- und Krankenversicherung). 3) Wird ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr geschlossen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine Willenserklärung schriftlich widerrufen (§ 8 Absatz 4 VVG; Ausnahme: Lebensversicherung). Unterbleibt eine schriftliche Belehrung über das Widerrufsrecht, erlischt dieses erst einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. 4) Erhöht der Versicherer die Prämie ohne den Umfang des Versicherungsschutzes zu verändern, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Wirksamwerden der Prämienerhöhung, kündigen (§ 31 VVG). 5) Nach Abschluss einer Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, wobei die Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Versicherungsnehmer vom Versicherer über sein Rücktrittsrecht schriftlich informiert worden ist und er dies durch Unterschrift bestätigt hat. Das Recht der Versicherungsaufsicht wird in Deutschland durch das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung vom 17. 12. 1992 geregelt. Träger der Versicherungsaufsicht ist das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, das die Bundesaufsicht über Versicherungsgesellschaften ausübt. Durch 1994 in Kraft getretene Gesetzesänderungen wandelte sich die Versicherungsaufsicht von einer materiellen Staatsaufsicht (Produktaufsicht) zur Finanzaufsicht.
 
In der DDR wurde 1945 allen privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen die Weiterarbeit verboten, ihre Vermögen wurden entschädigungslos enteignet und auf die 1945 gegründeten fünf (staatlichen) Landesversicherungsanstalten übertragen. Diese hatten das ausschließliche Recht zum Abschluss von Versicherungsverträgen. Die mit den früheren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Versicherungsverträge galten durch Beitragszahlung als mit dem neuen Versicherungsträger fortgesetzt. 1952 wurden die Landesversicherungsanstalten zur »Deutschen Versicherungsanstalt (Berlin-Ost)« vereinigt und am 1. 1. 1969 in »Staatliche Versicherung der DDR« umbenannt. Sie führte insbesondere die gesamte Kranken-, Lebens-, Sach- und Unfallversicherung aus. Im Zuge der deutschen Vereinigung wurden die Versicherungsbestände der Staatlichen Versicherung der DDR an die Allianz-Gruppe veräußert.
 
In Österreich sind die rechtlichen Grundlagen für die Privatversicherung das Versicherungsvertragsgesetz von 1958 (mit zahlreichen Änderungen) und das Versicherungsaufsichtsgesetz von 1978. Die Versicherungsunternehmen sind im Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs zusammengeschlossen.
 
In der Schweiz sind das Gesetz betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungen vom 23. 6. 1978 und das Gesetz vom 2. 4. 1908 über den Versicherungsvertrag von Bedeutung. Da die Schweiz nicht durch Kriege belastet wurde, zeichnet sich ihr Versicherungswesen durch besonders günstige Entwicklung und vorzügliches Auslandsgeschäft aus.
 
 Geschichte
 
Erste Ansätze der Versicherung finden sich im Altertum (Griechenland, Kleinasien, Rom) und im Mittelalter. Die Entwicklung der Erwerbsversicherung beginnt mit der Entstehung des Seeversicherungsvertrages (in Italien Ende des 14. Jahrhunderts). Die erste öffentlich-rechtliche Versicherungsanstalt wurde 1676 in Hamburg gegründet. Dort wurde auch 1731 das erste deutsche Versicherungsgesetz, die »Hamburger Assekuranz- und Haverey-Ordnung«, erlassen. Wichtigster Seeversicherungsmarkt wurde London (Lloyd's). Die Verwendung von Mathematik, Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik ermöglichte die Bildung größerer Versicherungsunternehmen im 18. und v. a. im 19. Jahrhundert sowie das Aufkommen und den Ausbau der einzelnen Versicherungszweige. Mitte des 19. Jahrhunderts setzte die Entwicklung zum Großbetrieb und zur internationalen Zusammenarbeit (Rückversicherung) ein; der technische Fortschritt machte neue Sparten erforderlich (z. B. Kraftverkehrs-, Exportkredit-, Luftfahrt-, Raumfahrt-, Kernenergierisikenversicherung). Die beiden Weltkriege und die Inflation der Nachkriegsjahre haben die Entwicklung der Individualversicherung in Deutschland vorübergehend aufgehalten. Die Gründung der EWG und ihre Erweiterung von 1973 wurde von besonderer Bedeutung für die deutsche Versicherungswirtschaft, da v. a. die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, das freie Niederlassungsrecht sowie der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr die Versicherungen stark berührten. Nach Umsetzung der europäischen Versicherungsrichtlinien nahm der Wettbewerb auf dem deutschen Versicherungsmarkt seit 1994 erheblich zu, insbesondere in der Kraftfahrtversicherung, wo die Einführung neuer Tarifmerkmale zu einer erheblichen Differenz der Tarife geführt hat.
 
Literatur:
 
D. Farny: V.-Betriebslehre (21995);
 J. Gaulke: Kursbuch V. 96/97 (1996);
 
V.-Lehre, Beitrr. v. P. Koch u. a. (21996);
 
V.-Recht, bearb. v. G. u. A. Weilinger (Wien 21996);
 F. von Fürstenwerth u. A. Weiß: V.-Alphabet, begr. v. Reimer Schmidt (91997);
 J. Prölss u. A. Martin: V.-Vertragsges. Komm. zu VVG u. EGVVG sowie Kommentierung wichtiger V.-Bedingungen unter Berücksichtigung österr. Rechtsprechung, bearb. v. U. Knappmann u. a. (261998).
 

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Ver|sị|che|rung, die; -, -en [mhd. versicherunge = Sicherstellung, Sicherheit]: 1. das Versichern (1); Erklärung, dass etw. sicher, gewiss, richtig sei: eine eidesstattliche V.; die V., niemand wolle den Krieg ..., ist zwar einleuchtend (Dönhoff, Ära 123); jmdm. die V. geben, dass nichts geschehen werde; Der Schaffner entschwand mit der feierlichen V., dass er uns nicht noch einmal würde notieren müssen (Böll, Tagebuch 34). 2. a) Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, nach dem diese gegen regelmäßige Zahlung eines Beitrags bestimmte Schäden bzw. Kosten ersetzt od. bei Tod des Versicherten den Angehörigen einen bestimmten Geldbetrag auszahlt: eine V. über 100 000 Mark gegen Feuer; Der Wagen steht auf dem Parkplatz, ... Steuer und V. laufen weiter (Chotjewitz, Friede 139); eine V. abschließen, eingehen, kündigen, erneuern; die V. ist ausgelaufen; b) kurz für ↑Versicherungsbeitrag: die V. beträgt 20 Mark im Monat; c) kurz für ↑Versicherungsgesellschaft: in diesem Fall zahlt die V. nicht; Die V. hat Vertrauensärzte, die alles kontrollieren (Remarque, Triomphe 171); In Banken und -en arbeiten die Angestellten wie an Fließbändern (Gruhl, Planet 155); d) das Versichern (3 a): die V. des Wagens kostet 1 500 Mark im Jahr.

Universal-Lexikon. 2012.