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Staatsrat
Staats|rat 〈m. 1u
1. 〈in manchen Staaten〉
1.1 beratendes Kollegium bei der Gesetzgebung u. Verwaltung
1.2 Mitglied desselben
2. 〈in verschiedenen Staaten Titel für〉 höherer Staatsbeamter
3. 〈schweiz.〉 = Regierungsrat (2)
4. 〈1920-1933〉 Vertretung der Provinzen im preußischen Parlament
● \Staatsrat der Republik 〈1960-1989〉 kollektives Staatsoberhaupt der DDR

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Staats|rat, der:
1. kollektives [oberstes] Staatsorgan der Exekutive:
in der DDR war der S. das Staatsoberhaupt.
2. (bes. in einigen Kantonen der Schweiz) Regierung (2).
3.
a) <o. Pl.> Titel bes. der Mitglieder eines Staatsrates;
b) Träger des Titels Staatsrat.

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Staatsrat,
 
1) Kollegialorgan auf der obersten Ebene eines Staates mit unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen, 2) Bezeichnung für ein einzelnes Mitglied dieses Kollegiums und 3) der Titel dieser Mitglieder. - Im 16./17. Jahrhundert entwickelte sich aus der im Mittelalter in verschiedenen europäischen Ländern ausgebildeten Institution des Consilium status der Geheime Rat, auch Staatsrat genannt, als oberste Regierungsbehörde. Er bestand ab dem 19. Jahrhundert nur noch in einzelnen Ländern mit vorwiegend beratender Funktion fort, z. B. in Österreich bis 1848, in Großbritannien bis heute (Privy Council).
 
Der 1817 in Preußen aus hohen Amtsträgern und anderen Personen königlichen Vertrauens eingerichtete Staatsrat wirkte bei der Gesetzgebung mit und besaß ein Vetorecht gegen Landtagsbeschlüsse. Nach 1848 hatte er nur noch Beratungs- und Begutachtungsfunktion, ähnlich wie der Staatsrat in Sachsen, Bayern und Württemberg. Alle diese Organe waren als etatistisches Gegengewicht gegen parlamentarischen Interessenpluralismus gedacht. 1920-33 hatte der preußische Staatsrat als Vertretung der Provinz das Recht zur Gesetzesinitiative und -begutachtung sowie zu einem beschränkten aufschiebenden Veto in der Gesetzgebung.
 
In der Schweiz führen die Regierung mehrerer Kantone die Bezeichnung Staatsrat. In den skandinavischen Ländern, aber auch in China heißt das Minister-Kollegium Staatsrat. In Frankreich ist der Staatsrat (Conseil d'État) Beratungsorgan der Regierung und oberstes Verwaltungsgericht. Einen Staatsrat als kollektives Staatsoberhaupt besaß die DDR ab 1960.
 

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Staats|rat, der: 1. kollektives [oberstes] Staatsorgan der Exekutive: in der DDR war der S. das Staatsoberhaupt. 2. (bes. in einigen Kantonen der Schweiz) ↑Regierung (2). 3. a) <o. Pl.> Titel bes. der Mitglieder eines Staatsrates; b) Träger des Titels Staatsrat.

Universal-Lexikon. 2012.