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Stadtgemeinde
Stạdt|ge|mein|de 〈f. 19nach dem Stadtrecht verwaltete Gemeinde

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Stạdt|ge|mein|de, die:
Gemeinde, die als Stadt verwaltet wird, die zu einer Stadt gehört.

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Stadtgemeinde
 
Gemeinde kommt von gemein, gemeinsam und entspricht dem Wort »Kommune«. Seit dem späten 11. Jahrhundert begannen die Bürger städtischer Siedlungen, im Innern ihre gemeinsamen Angelegenheiten wie Marktaufsicht, Zölle, Steuern, Mauerbau, Stadtverteidigung und Rechtsprechung durch eigene Beauftragte zu regeln und nach außen, seit dem 12. Jahrhundert dokumentiert durch ein Stadtsiegel, als rechtlich handlungsfähige Einheit aufzutreten. Alles dieses war vorher Sache des Stadtherrn gewesen. Man hat lange Zeit die Gemeindebildung als ein revolutionäres Aufbegehren der Bürger gegen den Stadtherrn gesehen, denn in einigen frühen Stadtrechten erscheint eine »coniuratio« (= Verschwörung, Schwurverband) der Bürger als Empfänger des Stadtrechts. Es wurde aber nachgewiesen, dass es auch andere Formen der Gemeindebildung gegeben hat, dass Bürgergemeinden mit Zustimmung des Stadtherrn entstanden, was natürlich einzelne Konflikte nicht ausschloss. Sowenig wie Gemeindebildung grundsätzlich eine gegen stadtherrliche Bevormundung gerichtete Freiheitsbewegung war, sowenig war die Bürgergemeinde die Vereinigung aller Stadtbewohner auf der Grundlage von Freiheit und Gleichberechtigung. Nicht alle Stadtbewohner, sondern nur die, die Bürgerrecht besaßen, gehörten zur Gemeinde, und das Bürgerrecht war meist an Voraussetzungen gebunden. Wer Bürger sein wollte, musste wohlhabend sein. Oft war die Voraussetzung für den Bürgerstatus der Besitz von Grund und Boden in der Stadt. Die Juden als Nichtchristen standen genauso außerhalb der Bürgerschaft wie der Klerus und die Insassen der Klöster. Der Zugang zum Rat der Stadt und zu den Magistraten war lange den ratsfähigen Familien vorbehalten, dem Patriziat der Städte, das sich aus reichen Kaufleuten, aber auch aus reich gewordenen Ministerialen des Stadtherrn zusammensetzte. Erst in den Zunftkämpfen des 14. Jahrhunderts erlangten die Handwerker den Zugang zu Rat und städtischen Regierungsämtern. So waren die Bürgergemeinden weit davon entfernt, Freiheit und Gleichheit aller Stadtbewohner sicherzustellen. Und doch kam es in den Städten seit dem 11. Jahrhundert in großem Maße zur Überwindung gewohnheitsrechtlicher Zwänge und Bindungen, hatten die Bürger freie Verfügung über ihre Arbeitskraft ohne Behinderung durch Frondienste und Sachabgaben und genossen Freizügigkeit. Besonders weitgehend war die Festlegung von Bürgerfreiheiten in den Gründungsstädten, die von einem mächtigen Herrn planmäßig angelegt wurden und Bürger durch die Zusicherung eines besonders freiheitlichen Rechtsstandes erst gewinnen mussten. In den Gründungsstädten entstand auch der Rechtssatz, dass Stadtluft »über Jahr und Tag« frei macht: Wer vom Land in die Stadt geflohen war und sich dort ein Jahr lang unangefochten aufgehalten hatte, der galt als Bürger und damit frei von der Bindung an seinen Grundherrn und konnte mit der Verteidigung dieser seiner Freiheit durch die Bürgergemeinde rechnen.

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Stạdt|ge|mein|de, die: Gemeinde, die als Stadt verwaltet wird, die zu einer Stadt gehört.

Universal-Lexikon. 2012.