Teil|wert 〈m. 1〉 Wert eines Betriebsteiles, z. B. einer Maschine
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Teil|wert, der (Wirtsch.):
Wert eines einzelnen Gegenstandes (z. B. einer Maschine) im Rahmen eines gesamten Kaufpreises für einen ganzen Betrieb.
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Teilwert,
Steuerrecht: steuerlicher Wertmaßstab bei der Gewinn- und Vermögens-(Kapital-)Besteuerung (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz, § 10 Bewertungsgesetz): der Wert, den ein (gedachter) Erwerber eines ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wenn er den Betrieb in der bestehenden Form fortführen wollte. Die Ermittlung des Teilwerts bereitet in der Praxis oft unlösbare Schwierigkeiten wegen des Problems der Zurechnung von Erträgen auf einzelne Wirtschaftsgüter. Die Rechtsprechung musste sich daher durch die Aufstellung von widerlegbaren Teilwertvermutungen behelfen; in der Regel knüpfen diese Teilwertvermutungen an den Wiederbeschaffungskosten an. Bei der Gewinnermittlung findet der Teilwert nur Anwendung, wenn er niedriger ist als die Anschaffungs- und Herstellungskosten.
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Teil|wert, der (Wirtsch.): Wert eines einzelnen Gegenstandes (z. B. einer Maschine) im Rahmen eines gesamten Kaufpreises für einen ganzen Betrieb.
Universal-Lexikon. 2012.