Treu|hand 〈f.; -; unz.〉
1. 〈i. w. S.〉 Verwaltung fremden Eigentums im eigenen Namen, aber zum Nutzen des Eigentümers; Sy Treuhandschaft
2. 〈i. e. S.; in der BRD 1990-1994〉 staatl. Einrichtung, die für die Überführung der staatseigenen Betriebe der DDR in Privateigentum zuständig war; Sy Treuhandanstalt
● jmdm. etwas in \Treuhand übergeben
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Treu|hand, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
1. Treuhandschaft.
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Treuhand,
Ausübung oder Verwaltung fremder Rechte (Treugut) durch eine Person (Treuhänder, Treunehmer) im eigenen Namen, aber in schuldrechtlicher Bindung gegenüber demjenigen, dem die Rechte an sich zustehen (Treugeber). Das Treuhandverhältnis ist gesetzlich nicht geregelt. Kennzeichnend für Treuhandverhältnisse ist, dass dem Treuhänder nach außen mehr Befugnisse übertragen werden, als er im Verhältnis zum Treugeber ausüben darf. Die privatrechtliche Treuhand kann ausgestaltet sein als bloße Ermächtigungstreuhand, bei der dem Treuhänder das Treugut nicht übertragen, sondern nur die Befugnis eingeräumt wird, im eigenen Namen darüber zu verfügen. Häufiger ist aber die Vollrechtstreuhand, bei der der Treuhänder nach außen das volle Recht am Treugut erwirbt, also Eigentümer der Sachen, Inhaber der Forderungen usw. wird. Die Treuhand kann den Interessen des Treuhänders dienen (eigennützige Treuhand, so z. B. bei der Sicherungsübereignung) oder denen des Treugebers (fremdnützige Treuhand, Verwaltungstreuhand, z. B. Abtretung zum Inkasso). Die Treuhand wird durch Rechtsgeschäft (Treuhandgeschäft, fiduziarisches Rechtsgeschäft) begründet; dem Treuhänder wird das Treugut mit der Abrede übertragen, wie, für wen und für welche Zwecke er es zu handhaben hat (Treuhandeigentum). Fällt der Treuhänder in Konkurs, bestehen, je nachdem, ob es sich um eine eigen- oder um eine fremdnützige Treuhand handelt, besondere Rechte des Treugebers.
Im österreichischen Recht gelten, da auch hier die Treuhand nicht ausdrücklich geregelt ist, die gleichen Grundsätze. Im Wesentlichen dasselbe gilt nach schweizerischem Recht; im Konkurs des Treuhänders steht dem Treugeber am Treugut kein Aussonderungsrecht zu (so die Rechtsprechung des Bundesgerichts), sofern nicht Spezialregelungen (z. B. Art. 37 b Bankengesetz) Anwendung finden.
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Treu|hand, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): 1. Treuhandschaft. 2. kurz für ↑Treuhandanstalt.
Universal-Lexikon. 2012.