Über|trag|bar|keit 〈f. 20; unz.〉 übertragbare Beschaffenheit
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Über|trag|bar|keit, die; -, -en:
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I Übertragbarkeit,
Recht: die Möglichkeit, eine Forderung (Abtretung), ein anderes Recht (z. B. Eigentum) oder eine Verpflichtung (z. B. bei der Schuldübernahme) auf eine andere Person zu übertragen. Von der Übertragbarkeit ausgenommen sind die höchstpersönlichen Rechte, z. B. der Nießbrauch.
II
Übertragbarkeit
(Transponierbarkeit, Überführbarkeit): Bezeichnung der Gestaltpsychologie für die bleibende Erkennbarkeit von Gestalten auch dann, wenn sie in Lage, Größe, Ausgestaltung u. a. verändert werden. - Gestaltqualität.
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Über|trag|bar|keit, die; -: das Übertragbarsein.
Universal-Lexikon. 2012.