Ụn|ter|be|wer|tung 〈f. 20〉 zu geringe Bewertung; Ggs Überbewertung
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Ụn|ter|be|wer|tung, die; -, -en:
1. das Unterbewerten.
2. das Unterbewertetsein.
3. (Börsenw.) Einschätzung des Marktwertes eines Wertpapiers, die unter dem durch Finanzanalyse theoretisch gewonnenem Wert liegt.
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Unterbewertung,
1) Außenwirtschaft: Bezeichnung für einen Wechselkurs, der nicht der wirtschaftlichen Stärke des betreffenden Landes entspricht, sondern durch Spekulation und/oder Interventionen der Zentralbank niedriger gehalten wird.
2) betriebliches Rechnungswesen: der Ansatz von Aktivposten mit einem niedrigeren, von Passivposten mit einem höheren Betrag (Überbewertung), als er sich bei ordnungsgemäßer Buchführung ergäbe. Die U. führt zur Bildung stiller Rücklagen in der Bilanz. Wird durch U. die Vermögens- und Ertraglage einer AG vorsätzlich verschleiert, ist der Jahresabschluss nichtig (§ 256 Aktiengesetz).
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Ụn|ter|be|wer|tung, die; -, -en: 1. das Unterbewerten. 2. das Unterbewertetsein.
Universal-Lexikon. 2012.