Wer|geld 〈n. 12; früher〉 Sühnegeld für einen Totschlag an die Sippe des Erschlagenen (als Ablösung für die Blutrache); Sy Blutgeld [<mhd. wergelt, langobard. virgild <mlat. weregildus „Wert eines Mannes; Buße, die der Töter als Sühne zahlt“; zu ahd. wer „Mann, Mensch“; → Werwolf]
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Wergeld
[althochdeutsch weragelt, zu wer »Mann«], Manngeld, die nach den Kompositionenkatalogen der germanischen Volksrechte als Totschlagsbuße zu zahlende Geldsumme (Blutgeld). Je nach gesellschaftlichem Rang des Erschlagenen war das Wergeld unterschiedlich hoch; für einen freien Franken betrug es 200 Schillinge, die regelmäßig als Sachleistungen (Vieh, Waffen, Beizfalken) aufzubringen waren. So misst die Lex Ribuaria (um 613/623) z. B. einem Ochsen den Wert von zwei, einer Kuh den Wert von 12 Schillingen zu.
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Universal-Lexikon. 2012.