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Zumutbarkeit
Zu|mut|bar|keit 〈f. 20; Pl. selten〉 zumutbare Beschaffenheit ● die \Zumutbarkeit der Arbeitsbedingungen wird in Frage gestellt

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Zu|mut|bar|keit, die; -, -en:
1. <o. Pl.> das Zumutbarsein.
2. (selten) etw. Zumutbares.

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Zumutbarkeit,
 
Recht: die Angemessenheit einer Anforderung an ein bestimmtes Verhalten. Ist ein Handeln oder Hinnehmen (Dulden) nicht zumutbar, so kann strafrechtlich ein Entschuldigungsgrund gegeben sein und zivil- und arbeitsrechtlich eine Rechtsverpflichtung entfallen. Die Zumutbarkeit gilt für viele Rechtsverhältnisse und Tatbestände, z. B. im Strafrecht bei Unterlassungsdelikten (Hilfeleistung nach Unfall), im Zivilrecht beim Immissionsschutz (§ 906 BGB), im Arbeitsrecht bei bestimmten Kündigungen, bei der Vermittlung Arbeitsloser auf bestimmte Stellen (z. B. für Art und Ort der angebotenen Beschäftigung in § 121 SGB III).

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Zu|mut|bar|keit, die; -, -en: 1. <o. Pl.> das Zumutbarsein. 2. (selten) etw. Zumutbares.

Universal-Lexikon. 2012.