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Immissionsschutz
Im|mis|si|ons|schutz 〈m.; -es; unz.; Ökol.〉 (gesetzlicher) Schutz zur Vermeidung von Immissionen

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Im|mis|si|ons|schutz, der <o. Pl.>:
[gesetzlich festgelegter] Schutz vor Immissionen; Umweltschutz.

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Immissionsschutz,
 
Maßnahmen und gesetzliche Regelungen zum Schutz der Menschen, Tiere, Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie von Kultur- und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Auswirkungen von Immissionen und, soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, die auf andere Weise herbeigeführt werden. Der Immissionsschutz wird besonders dadurch verwirklicht, dass Anlagen mit umweltschädlichen Emissionen der Genehmigung und Überwachung nach den Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterstellt werden (§§ 4 -21). Genehmigungsbedürftige Anlagen sind danach so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden, Reststoffe vermieden beziehungsweise Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden. Welche Anlagen genehmigungsbedürftig sind, regelt die VO über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 14. 3. 1997. Die Betreiber von bestimmten, in der VO über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. 7. 1993 bezeichneten, genehmigungsbedürftigen Anlagen haben Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen, die auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher Verfahren und Produkte hinwirken, die Betriebsangehörigen über die von der Anlage ausgehenden umweltschädlichen Wirkungen aufklären und einen jährlichen Bericht erstellen. Für in der Störfall-VO in der Fassung vom 20. 9. 1991 erfasste genehmigungsbedürftige Anlagen ist ein Störfallbeauftragter einzusetzen, der den Betreiber in Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, berät. Die Störfall-VO regelt des Weiteren Pflichten des Betreibers der Anlage zur Störfallvorsorge und -abwehr, zur Begrenzung von Störfallauswirkungen sowie Meldepflichten. Die Bundesregierung ist zur Erstattung eines jährlichen Immissionsschutzberichtes verpflichtet (§ 61 Bundesimmissionsschutzgesetz).
 
Ein weiteres wichtiges Instrument des gesetzlichen Immissionsschutzes ist die regelmäßige Kontrolle der einzuhaltenden Immissionswerte. Zur Durchsetzung des Immissionsschutzes ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechts-VO Anforderungen an die Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brenn-, Treib- und Schmierstoffen festzulegen. Nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (§§ 40 a-40 e) können unter bestimmten Voraussetzungen Verkehrsverbote ausgesprochen werden.

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Im|mis|si|ons|schutz, der: [gesetzlich festgelegter] Schutz vor Immissionen; Umweltschutz: Schonung des Waldes, Erhaltung des Naherholungsraumes und I. für benachbarte Siedlungsgebiete sind die Forderungen (Bund 9. 8. 80, 15).

Universal-Lexikon. 2012.