Akademik

Abgabenordnung
Ạb|ga|ben|ord|nung, die (Rechtsspr.):
grundlegendes, die Steuern betreffendes Gesetzeswerk (Abk.: AO).

* * *

Abgabenordnung,
 
Abkürzung AO. Die AO vom 16. 3. 1976 ist in der Bundesrepublik Deutschland das grundlegende Gesetzeswerk für das Steuerschuldrecht, das Steuerverfahrensrecht, das Steuerstrafrecht und das Steuerordnungswidrigkeitenrecht. Die AO geht zurück auf die Reichs-AO von 1919 und lehnt sich an das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. 5. 1976 an. Sonderregelungen finden sich lediglich für die Organisation der Finanzverwaltung im Finanzverwaltungsgesetz und für das Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit in der Finanzgerichtsordnung. Zwar ist die AO den Einzelsteuergesetzen gleichsam als »allgemeiner Teil« vorangestellt, dennoch gilt sie nur für die durch Bundes- oder EG-Recht geregelten Steuern, soweit diese durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Auch wenn die AO oft als Steuergrundgesetz bezeichnet wird, finden sich die Grundprinzipien des Steuerrechts häufig an anderer Stelle, wie im GG oder in den Einzelsteuergesetzen. Das deutsche Steuerrecht ist mit seinen etwa 30 verschiedenen Steuern (ohne Quasisteuern) in mehr als 100 Steuer- und Steueränderungsgesetz und allein im Bundesrecht mehr als 200 VO, Änderungs-VO und Durchführungs-VO - anstelle eines einheitlichen, für alle Steuern geltenden Steuergesetz, wie es sich z. B. in Frankreich findet - geregelt. Es wird immer wieder gefordert, ein einfacheres und gerechteres Steuersystem anzustreben.
 
Literatur:
 
A., begr. v. F. Klein u. a., bearb. v. H. B. Brockmeyer u. a. (51995);
 
A., hg. v. K. Tipke (191995).

* * *

Ạb|ga|ben|ord|nung, die (Rechtsspr.): grundlegendes, die Steuern betreffendes Gesetzeswerk (Abk. AO).

Universal-Lexikon. 2012.