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Bundesrecht
Bụn|des|recht 〈n. 11das im gesamten Bundesgebiet geltende Recht ● \Bundesrecht bricht Landesrecht

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Bụn|des|recht, das <o. Pl.>:
in den Zuständigkeitsbereich des 2Bundes (1 b) fallendes Recht:
B. bricht Landesrecht.

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Bundesrecht,
 
das in einem Bundesstaat geltende Recht des Gesamtstaates im Verhältnis zu dem in dem jeweiligen Gliedstaat geltenden Landesrecht.
 
In Deutschland sind Bundesrecht alle seit dem In-Kraft-Treten des GG erlassenen Bundesgesetze und -verordnungen sowie das frühere Recht, soweit es als Bundesrecht fortgilt (»vorkonstitutionelles« Bundesrecht). Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind gemäß Art. 25 GG ebenfalls Bestandteil des Bundesrechts. Voraussetzung der Fortgeltung vorkonstitutionellen Rechts ist, dass das frühere Recht 1) Gegenstände der ausschließlich dem Bund zustehenden Gesetzgebung oder 2) Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung betrifft und mindestens in einer Besatzungszone einheitlich gegolten oder nach dem 8. 5. 1945 früheres Reichsrecht abgeändert hat. Als Bundesrecht können deshalb nicht nur Reichsgesetze, sondern auch Gesetze des Vereinigten Wirtschaftsgebiets und zwischen 1945 und 1949 erlassene Landesgesetze weitergelten. Vorkonstitutionelles Recht gilt nur fort, wenn es inhaltlich nicht dem GG widerspricht. Das vorkonstitutionelle Bundesrecht ist im Bundesgesetzblatt Teil III veröffentlicht. Reichsrecht, das Gegenstände der ausschließlichen Länderzuständigkeit oder der bloßen Rahmenkompetenz der Bundesgesetzgebung betrifft, ist dagegen nicht Bundesrecht, sondern Landesrecht geworden. Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Gesetzen als Bundesrecht entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Nach Art. 31 GG (Bundesrecht bricht Landesrecht) hat das Bundesrecht den unbedingten Vorrang. Landesrecht (einschließlich der Länderverfassungen), das dem Bundesrecht widerspricht, ist nichtig, auch wenn es älter als das betreffende Bundesrecht ist. Über die Vereinbarkeit nachkonstitutionellen Bundesrechts mit dem GG entscheidet das Bundesverfassungsgericht (Normenkontrolle). Das Bundesrecht wurde auf das Gebiet der ehemaligen DDR mit dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 8 Einigungsvertrag (EV) nach Maßgabe der Anlage I EV übergeleitet. Recht der ehemaligen DDR gilt nur fort, wenn es in der Anlage II EV genannt ist. Wäre das Recht der ehemaligen DDR nach den Vorschriften des GG Landesrecht gewesen, so wird es als Landesrecht behandelt. Zuständig für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieser Rechtsvorschriften sind damit die neuen Bundesländer.
 
In Österreich ist in allen wichtigen Materien der Bund zur Gesetzgebung, zumindest zur Grundsatzgesetzgebung, zuständig. Entgegen (z. B. Wirtschaftslenkung) und neben (z. B. Abgabenverteilung) dem Bundes-Verfassungsgesetz räumen einzelne Verfassungsgesetze dem Bund darüber hinausgehende Kompetenzen ein (Bundesgesetze).
 
In der Schweiz kommt dem Bundesrecht (Bundesgesetz und Bundesverordnungen) aufhebende Kraft gegenüber dem kantonalen Recht zu (Bundesrecht bricht kantonales Recht).

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Bụn|des|recht, das <o. Pl.>: in den Zuständigkeitsbereich des 1Bundes (1 b) fallendes Recht (dem das Landesrecht untergeordnet ist): B. bricht Landesrecht.

Universal-Lexikon. 2012.