Fi|nạnz|ver|wal|tung 〈f. 20〉
1. Durchführung aller die Finanzwirtschaft betreffenden Maßnahmen
2. Gesamtheit der damit beauftragten Behörden
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Fi|nạnz|ver|wal|tung, die:
Gesamtheit aller Finanzämter u. -behörden.
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Finạnzverwaltung,
der Teil der öffentlichen Verwaltung, der sich insbesondere mit der Festsetzung und Erhebung von Steuern (Steuerverwaltung), der Vermögensverwaltung der öffentlichen Hand und der Einziehung von Strafen, Beiträgen und Gebühren befasst. Nach Art. 108 GG ist die Steuerverwaltung zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich Einfuhrumsatzsteuer und die Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet. Die übrigen Steuern (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) werden durch Landesfinanzbehörden verwaltet, und zwar, soweit sie ganz oder teilweise dem Bund zufließen, in dessen Auftrag. Für die den Gemeinden allein zufließenden Steuern (z. B. Gewerbesteuer, Grundsteuer) kann die den Landesfinanzbehörden zustehende Verwaltung durch die Länder ganz oder zum Teil den Gemeinden übertragen werden.
Im Rahmen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes regelt das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung vom 30. 8. 1971 (mit späteren Änderungen) den Aufbau der Finanzverwaltung des Bundes und der Länder. Danach sind Bundesfinanzbehörden auf dem Gebiet der Steuerverwaltung: der Bundesminister der Finanzen als oberste Behörde, das Bundesamt für Finanzen, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Zollkriminalamt als Oberbehörden, die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden und die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter als örtliche Behörden. Landesfinanzbehörden sind: das Landesfinanzministerium als oberste Behörde, die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden und die Finanzämter als örtliche Behörden. Die Oberfinanzdirektion ist sowohl Bundes- als auch Landesbehörde, sie leitet die Finanzverwaltung des Bundes und des Landes in ihrem Bezirk. Sie gliedert sich in Bundes- und Landesabteilungen. Die Oberfinanzdirektion wird geleitet durch den Oberfinanzpräsidenten. Er ist zugleich Bundes- und Landesbeamter und wird von Bund und Land im gegenseitigen Einvernehmen ernannt. Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden zwischen Bund und Land geteilt.
Für Österreich gilt bezüglich der Organisation der Finanzverwaltung das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz von 1974, wonach in erster Instanz Finanz- und Zollämter, in zweiter Instanz die Finanzlandesdirektionen tätig werden.
In der Schweiz ist die Finanzverwaltung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden aufgeteilt. Auf Bundesebene wird die Finanzverwaltung durch das Eidgenössische Finanzdepartement und seine Verwaltungseinheiten ausgeübt. In den Kantonen obliegt die Finanzverwaltung i. d. R. den kantonalen Finanzdirektionen und -departementen. Typisch für die Schweiz ist, dass der Bund den Kantonen den Steuerbezug und weitgehend auch die Verwaltung der diversen Bundessteuern überlässt.
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Fi|nạnz|ver|wal|tung, die: Gesamtheit aller Finanzämter u. -behörden.
Universal-Lexikon. 2012.