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Auflassung
Auf|las|sung, die; -, -en <Pl. selten>:
1.
a) (landsch., bes. südd., österr.) Schließung, Aufgabe;
b) (Bergbau) Stilllegung.
2. (Rechtsspr.) Übereignung eines Grundstücks beim Grundbuchamt od. vor einem Notar in Anwesenheit von Veräußerer u. Erwerber.
3.
die A. geben (landsch. scherzh.; als Gastgeber eine Festlichkeit eröffnen: der Jubilar hob sein Glas und gab die A.)

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Auflassung,
 
im bürgerlichen Recht Bezeichnung für die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über die Eigentumsübertragung an einem Grundstück in Form einer Erklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner vor dem Notar (§ 925 BGB). Eine Bedingung oder Befristung ist hierbei unzulässig. Die Auflassung ist ein abstrakter dinglicher Vertrag und bewirkt zusammen mit der Eintragung ins Grundbuch den Eigentumsübergang. Der vertraglich erwachsene Anspruch auf Eigentumsübertragung kann durch eine Auflassungsvormerkung (Vormerkung) gesichert werden (§ 883 BGB). Das österreichische und schweizerische Recht kennen die Auflassung nicht.
 

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Auf|las|sung, die; -, -en <Pl. selten>: 1. a) (landsch., bes. südd., österr.) Schließung, Aufgabe: Für Österreichs Wirtschaft bringt das Nachteile, die über die A. von 400 Arbeitsplätzen hinausgehen (profil 17, 1979, 42); b) (Bergbau) Stilllegung. 2. (Rechtsspr.) Übereignung eines Grundstücks beim Grundbuchamt od. vor einem Notar in Anwesenheit von Veräußerer u. Erwerber. 3. *die A. geben (landsch. scherzh.; als Gastgeber eine Festlichkeit eröffnen): der Jubilar hob sein Glas und gab die A.; Die Suppenlöffel klirrten im Teller, der Hauptgang wurde erst angerührt, wenn der Obermeister die A. gab (H. Weber, Einzug 123).

Universal-Lexikon. 2012.