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Auskunftspflicht
Aus|kunfts|pflicht, die <o. Pl.> (Rechtsspr.):
einer Person auferlegte Verpflichtung, einer anderen Person Auskünfte über bestimmte Sachverhalte zu geben.

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Auskunftspflicht,
 
die auf Gesetz oder Vertrag beruhende Verpflichtung zur Vermittlung bestimmter Kenntnisse. Im bürgerlichen Recht dient sie insbesondere zur Sicherung und umfänglichen Fixierung einzelner Ansprüche. Im BGB geregelt ist z. B. die Auskunftspflicht des Abtretenden einer Forderung, des Beauftragten, der Ehegatten über ihr Endvermögen, des Erben und Erbschaftbesitzers. Der Auskunftspflicht entspricht ein Auskunftsrecht des Berechtigten, das auch klageweise durchgesetzt werden kann, z. B. in einer Stufenklage. Die Auskunftspflicht hinsichtlich eines Inbegriffs von Sachen wird erfüllt durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 BGB). Im Verwaltungsrecht besteht keine allgemeine Auskunftspflicht von Behörden gegenüber Privaten, doch hat die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens die erforderlichen Auskünfte über ihre Rechte und Pflichten zu geben. Fehlerhafte Auskünfte können zur Staatshaftung führen. Eine Auskunftspflicht von Privaten gegenüber Behörden bedarf gesetzlicher Grundlagen, z. B. durch die Meldegesetze. Durch die Pressegesetze der Länder wird den Medien das (nicht unbeschränkte) Recht auf Auskunft durch die Behörden eingeräumt. Steuerrechtlich besteht Auskunftspflicht für die am Besteuerungsverfahren Beteiligten, gegebenenfalls auch für Dritte; sie erstreckt sich auf die für die Besteuerung erforderlichen Auskünfte. Das Finanzamt erlässt zu diesem Zweck ein Auskunftsersuchen, das mit Rechtsbehelfen anfechtbar ist. (Auskunftsverweigerungsrecht)
 
Literatur:
 
E. Schwan: Amtsgeheimnis oder Aktenöffentlichkeit? (1984).

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Aus|kunfts|pflicht, die <o. Pl.> (Rechtsspr.): die einer Person auferlegte Verpflichtung, einer anderen Person Auskünfte über bestimmte Sachverhalte zu geben.

Universal-Lexikon. 2012.