Ener|gie|wirt|schafts|ge|setz, das (Politik, Wirtsch.):
Gesetz, das Versorgung u. Wettbewerb im Bereich der Märkte für Strom u. Gas regelt.
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Energiewirtschaftsgesetz,
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 24. 4. 1998, das dem Ziel der möglichst sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Versorgung mit Elektrizität und Gas im Interesse der Allgemeinheit dienen soll. Zugleich setzt es die europäischen Binnenmarktrichtlinien für Elektrizität vom 19. 12. 1996 und Gas vom 22. 6. 1998 in deutsches Recht um. Deren Ziel ist insbesondere die Liberalisierung der Energiemärkte. Dementsprechend regelt das Gesetz u. a. den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz, die getrennte Rechnungslegung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht sowie die allgemeinen Tarife und Versorgungsbedingungen, die Wegenutzungsverträge und Konzessionsabgaben. Die Marktöffnung selbst wurde in Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts geregelt. Die Versorgung mit Fernwärme unterliegt nicht dem Energiewirtschaftsgesetz (es gilt die VO über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. 6. 1980). Mit zunehmendem Wettbewerb nimmt die Bedeutung der allgemeinen Tarife ab. Es ist strittig, ob in Deutschland wie in den übrigen EU-Ländern der Netzzugang einer besonderen Aufsicht v. a. über die Netzgebühren unterworfen werden soll. Bisher sind die Einzelheiten des Netzzugangs in den so genannten Verbändevereinbarungen zwischen Industrie und Energiewirtschaft geregelt. Im Hinblick auf das Ziel der umweltverträglichen Versorgung wurde das Energiewirtschaftsgesetz flankiert durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 1. 4. 2000 (soll eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen und den Beitrag Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich erhöhen) und das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-Gesetz vom 19. 3. 2002 (durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sowie den Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen soll zur Minderung der Kohlendioxid-Emissionen beigetragen werden). Eine vergleichbare Regelung für die Förderung der Energieeffizienz beim Endverbraucher im liberalisierten Markt fehlt bisher. (Energiepolitik)
Universal-Lexikon. 2012.