Akademik

Honorar
Salair; Bezahlung; Kostenerstattung; Sold; Einkommen; Gehalt; Tantieme; Lohn; Arbeitsentgelt; Gratifikation; Entlohnung; Aufwandsentschädigung; Abgeltung (schweiz., österr.); Lohntüte (umgangssprachlich); Salär; Gage; Vergütung; Besoldung; Entgelt

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Ho|no|rar [hono'ra:ɐ̯], das; -s, -e:
Bezahlung, die Angehörige der freien Berufe für einzelne (wissenschaftliche oder künstlerische) Leistungen erhalten:
der Arzt, die Sängerin erhielt ein hohes Honorar.
Syn.: Einkünfte <Plural>, Einnahmen <Plural>.

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Ho|no|rar 〈n. 11; bei freien Berufen〉 Vergütung von Leistungen (Autoren\Honorar, Stunden\Honorar) [<lat. honorarium „Ehrengabe, Belohnung“; zu lat. honor „Ehre“]

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Ho|no|rar , das; -s, -e [lat. honorarium = Ehrensold]:
1. Bezahlung, die Angehörige der freien Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller) für einzelne Leistungen erhalten:
ein bestimmtes H. vereinbaren;
gegen H. arbeiten.
2. Vergütung, die jmd. für eine Tätigkeit, die er nebenberuflich (z. B. aufgrund eines Werkvertrags) od. als freier Mitarbeiter ausübt, erhält.

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Honorar
 
[lateinisch »Ehrensold«] das, -s/-e, im alten römischen Recht das freiwillig gegebene Entgelt für Leistungen höherer Art, die in ihrem wirtschaftlichen Wert nicht schätzbar waren, z. B. die eines Arztes oder Juristen. Heute wird auch die Vergütung für Architekten, Ingenieure, Künstler, Schriftsteller u. a. oft als Honorar bezeichnet. Über die Höhe des Honorars entscheidet eine Gebührenordnung oder eine freie Vereinbarung, im Zweifel gelten Angemessenheit und Üblichkeit (vergleiche § 612 BGB, § 22 Verlagsgesetz). Ärzte dürfen ihr Honorar entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte liquidieren. Die Vergütung kann aber durch eine schriftliche Vereinbarung vor Erbringung der Leistung abweichend festgelegt werden; das Schriftstück darf außer den in der Gebührenordnung vorgeschriebenen Angaben keine weiteren Erklärungen enthalten. Bei Autoren kann das Honorar als einmalige Pauschalzahlung oder als laufende Gewinnbeteiligung (Absatzhonorar) vereinbart werden. Für Rechtsanwälte bemisst sich das Honorar laut Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (Abkürzung BRAGO) im Zivilverfahren, im Verwaltungs- und Finanzverfahren nach dem Streitwert, in Strafsachen und im Sozialverfahren nach einem Rahmenwert. Für Architekten und Ingenieure gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (Abkürzung HOAI), die nach Grundleistungen (Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind) und besonderen Leistungen unterscheidet. Das Honorar wird durch eine schriftliche Vereinbarung im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI festgelegt.
 

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Ho|no|rar, das; -s, -e [lat. honorarium = Ehrensold]: 1. Bezahlung, die Angehörige der freien Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Schriftsteller) für einzelne Leistungen erhalten: ein bestimmtes H. vereinbaren; gegen H. arbeiten; mir vom Buchhändler als H. für die letzte Woche Nachhilfeunterricht ein Buch über Yoga ... geben zu lassen (Remarque, Obelisk 87). 2. Vergütung, die jmd. für eine Tätigkeit, die er nebenberuflich (z. B. aufgrund eines Werkvertrags) od. als freier Mitarbeiter ausübt, erhält: bei Erfüllung des Werkvertrags erhält der Mitarbeiter ein H. von 15 000 DM.

Universal-Lexikon. 2012.