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Ge|wịnn|be|tei|li|gung 〈f. 20〉 Beteiligung am Ertrag eines Unternehmens, vom Arbeitgeber über Gehalt bzw. Lohn hinaus gewährte, vom Gewinn des Betriebes abhängige Summe ● \Gewinnbeteiligung der Angestellten, der Arbeiter
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Ge|wịnn|be|tei|li|gung, die:
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Gewinnbeteiligung,
1) Betriebswirtschaft und Sozialpolitik: im weiteren Sinn Bezeichnung für jede Beteiligung am Unternehmensgewinn (Tantieme), im engeren Sinn die vom Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund tarifvertraglichen Regelungen über die Entlohnung hinaus gewährte Beteiligung der Arbeitnehmer am Geschäftsergebnis.
Mit der Gewinnbeteiligung als Variante der Erfolgsbeteiligung soll die Bindung der Arbeitnehmer an den Betrieb gefördert, die Arbeitsmoral gebessert, zu sparsamem Materialverbrauch angeregt, aber auch Teilnahme an der Unternehmensleistung und Gelegenheit zur Vermögensbildung geboten werden. Die Gewinnbeteiligung kann in betrieblicher Form (Beteiligung der Arbeitnehmer am Gewinn des eigenen Unternehmens) oder überbetrieblicher Form (Beteiligung der Arbeitnehmer an den Gewinnen eines Wirtschaftszweiges oder der gesamten Wirtschaft durch Bildung von Arbeitnehmerfonds) erfolgen. Bemessungsgrundlage für die betriebliche Gewinnbeteiligung ist in der Regel der Bilanzgewinn; die Gewinnzuteilung an die einzelnen Arbeitnehmer erfolgt entweder gleichmäßig oder individuell nach Jahreslohn. Die ermittelten Beträge können bar ausgeschüttet oder als Kapitalbeteiligung durch Umwandlung in Fremd- oder Eigenkapital übertragen werden.
Die Gewerkschaften stehen der betrieblichen Gewinnbeteiligung kritisch gegenüber, da sie von ihr eine Stärkung des Betriebsegoismus und eine Schwächung des Solidaritätsgedankens der Arbeitnehmer befürchten, und fordern seit den 1950er-Jahren eine überbetriebliche Gewinnbeteiligung, d. h. die Abführung von Gewinnbeträgen an überbetrieblichen Fonds, an denen die Arbeitnehmer beteiligt werden sollen. Die Einführung entsprechender gesetzlicher Regelungen steht allerdings aus, da gesamtwirtschaftlich negative Folgen (z. B. Schwächung der Investitionsmöglichkeit und Einfluss auf die Unternehmerentscheidung durch die Fondsverwaltung) befürchtet werden. (Vermögensbildung)
Bereits im 19. Jahrhundert führten einzelne Unternehmer die Gewinnbeteiligung ein (H. Freese, E. Roessler, E. Abbe); die erste Diskussion begann nach 1870 mit einem Gutachten des »Vereins für Socialpolitik«. Nach 1945 fand sie nach verschiedenen Verfahren weitere Verbreitung. In den USA und Großbritannien ist sie weit verbreitet, in Frankreich seit 1968 für Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmern gesetzlich eingeführt.
O. von Nell-Breuning: Eigentumsbildung in Arbeiterhand (1953);
G. Schanz: Mitarbeiterbeteiligung (1985);
Entgeltsysteme. Lohn, Mitarbeiterbeteiligung u. Zusatzleistungen, hg. v. W. Weber (1993);
H. J. Schneider u. E. Zander: Erfolgs- u. Kapitalbeteiligung der Mitarbeiter in Klein- u. Mittelbetrieben (41993).
2) Versicherungswesen: Bezeichnung für die dem Versicherungsnehmer aufgrund von Aufsichts- oder Bedingungsrecht zustehenden Überschüsse. In der Lebensversicherung entstehen diese wegen der gesetzlich vorgeschriebenen, vorsichtigen Kalkulation der Beiträge. Überschussquellen sind Zinsgewinn, Sterblichkeitsgewinn und, von geringer praktischer Bedeutung, kalkulierte, aber nicht verbrauchte Verwaltungskosten. Die Versicherungsunternehmen sind für Verträge, die vor dem 29. 7. 1994 abgeschlossen wurden (Altbestand), aufgrund der Satzung oder des jeweiligen technischen Geschäftsplans verpflichtet, mindestens 90 % der erwirtschafteten Überschüsse auszuschütten; in der Regel werden etwa 98 % den Versicherungsnehmern gutgebracht. Für Verträge, die seit dem 29. 7. 1994 abgeschlossen wurden, gilt das jeweilige unternehmensindividuelle Überschussbeteiligungssystem. Formen der Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung sind die Auszahlung der Überschüsse, die Verrechnung mit Prämienzahlungen, die verzinsliche Ansammlung beim Versicherungsunternehmen oder die Verwendung der Überschüsse zur Erhöhung der Versicherungssumme (Bonussystem). Ein Teil der Überschüsse wird den Altverträgen seit 1984 und gegebenenfalls bei entsprechender Ausgestaltung der Gewinnbeteiligung den Neuverträgen durch Direktgutschrift unmittelbar und zeitnah zugewiesen; der übrige Teil wird in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung eingebracht, aus der dann zeitlich verzögert, jedoch verstetigt, die Zuweisung auf die einzelnen Verträge erfolgt. Gewinnbeteiligungen sind auch, aber in weitaus geringerem Umfang als bei der Lebensversicherung, in der Kranken-, Unfall- und Kraftfahrtversicherung üblich.
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Ge|wịnn|be|tei|li|gung, die: Beteiligung auch der Arbeitnehmer am ↑Gewinn (1) eines Unternehmens: er ... gab als einzigen Vermögenswert seinen Vertrag auf G. ... an (Spiegel 5, 1966, 66).
Universal-Lexikon. 2012.