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Gratifikation
Salair; Bezahlung; Kostenerstattung; Sold; Einkommen; Gehalt; Tantieme; Lohn; Arbeitsentgelt; Entlohnung; Aufwandsentschädigung; Abgeltung (schweiz., österr.); Lohntüte (umgangssprachlich); Salär; Gage; Honorar; Vergütung; Besoldung; Entgelt; Zusatzvergütung; Sonderzulage; Incentive; Sonderzuwendung; Sondervergütung

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Gra|ti|fi|ka|ti|on 〈f. 20
1. (meist finanzielle) Sonderzuwendung, Ehrengabe (Weihnachts\Gratifikation)
2. Entschädigung
[<lat. gratificatio „Gefälligkeit“; <lat. gratus „erwünscht, willkommen, dankbar“ + facere „machen“]

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Gra|ti|fi|ka|ti|on, die; -, -en [lat. gratificatio = Gefälligkeit, zu: gratificari, gratifizieren]:
zusätzliches [Arbeits]entgelt zu besonderen Anlässen (z. B. zu Weihnachten):
eine G. bekommen, zahlen.

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Gratifikation
 
[lateinisch »Gefälligkeit«] die, -/-en, eine Sonderzuwendung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber neben der eigentlichen Arbeitsvergütung (Lohn/Gehalt) aus bestimmten Anlässen (Firmenjubiläen, Weihnachten) gewährt wird. Gratifikationen gelten nicht als Schenkung, sondern als Abgeltung erbrachter Arbeitsleistungen und als Anreiz, diese in der Zukunft fortzusetzen.
 
Auf den Erhalt von Gratifikationen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, jedoch sind zum Teil Anspruchsvoraussetzungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen (z. B. als »13. Monatsgehalt«, »zusätzliche Leistung«) geregelt; oft ist durch Auslegung zu ermitteln, ob auch in Fällen lang andauernder Arbeitsunfähigkeit ein Gratifikationsanspruch besteht. Gratifikationsansprüche erwachsen ferner aus arbeitsvertraglichen Einheitsregelungen (z. B. im Rahmen einer Gesamtzusage) oder aus Einzelarbeitsverträgen; auch betriebliche Übungen (mindestens dreimalige vorbehaltlose Zahlung einer Gratifikation) wirken anspruchsbegründend, bei allgemeinen Gratifikationen ebenso die Bindung des Arbeitgebers an den Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der Festsetzung der Höhe der Gratifikation ist der Betriebsrat nicht mitbestimmungsberechtigt, wohl aber hinsichtlich der Verteilungsvoraussetzungen. Grundsätzlich zulässig ist, die Zahlung einer Gratifikation mit einem Rückzahlungsvorbehalt zu verknüpfen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kommt es hierbei darauf an, ob die Bindung an die Frist für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Beträge unter 200 DM können in der Regel nicht zurückgefordert werden, für Beträge bis zu einem Monatsgehalt wird eine Frist von drei, für höhere Zuwendungen eine Frist von sechs Monaten als zulässig erachtet.
 
Auch nach österreichischem Recht ist die Gratifikation (auch Remuneration) eine einmalige oder regelmäßige Sonderzuwendung aus besonderem Anlass (z. B. Neujahrsgelder). Wird ein Arbeitsverhältnis vor Fälligkeit einer regelmäßig gezahlten Gratifikation aufgelöst, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung des aliquoten Teiles (§ 16 Angestelltengesetz; Entgelt-, nicht Geschenkcharakter der Gratifikation).
 
Nach schweizerischem Recht besteht ein Anspruch auf eine Gratifikation, deren Charakter ähnlich ausgestaltet ist wie im deutschen Recht, wenn dies ausdrücklich verabredet wurde (Art. 322 d OR) oder wenn der Arbeitgeber durch mehrmalige vorbehaltlose Zahlungen einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
 

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Gra|ti|fi|ka|ti|on, die; -, -en [lat. gratificatio = Gefälligkeit, zu: gratificari, ↑gratifizieren]: Sonderzuwendung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu bestimmten Anlässen erhält (z. B. Weihnachtsgratifikation): eine G. bekommen, erhalten, zahlen; Der Anspruch auf eine G. entsteht, wenn die Zahlung dreimal vorbehaltlos geleistet wird (FAZ 11. 12. 98, 28).

Universal-Lexikon. 2012.