Sịt|ten|wid|rig|keit, die <o. Pl.> (bes. Rechtsspr.):
das Sittenwidrigsein.
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Sittenwidrigkeit,
Recht: Verstoß gegen die guten Sitten. Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn eine Handlung »gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden« verstößt, also nicht einem billigenswerten Durchschnittsempfinden entspricht, das sich allerdings mit den Anschauungen einer jeden Epoche ändern kann. Ein sittenwidriges Rechtsgeschäft (besonders ein Vertrag, ein Testament) ist nichtig (§ 138 BGB). Die aufgrund eines sittenwidrigen Geschäfts erbrachte Leistung kann aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden, es sei denn, dass auch dem Leistenden ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt (§ 817 BGB). Ein gesetzlich normierter Fall der Sittenwidrigkeit ist das Wuchergeschäft (§ 138 Absatz 2 BGB; Wucher). Weitere, von der Rechtsprechung herausgebildete Fallgruppen sittenwidriger Rechtsgeschäfte sind z. B. Knebelungsverträge, Rechtsgeschäfte unter der missbräuchlichen Ausnutzung einer Monopolstellung oder die übermäßige Sicherung einzelner Gläubiger zum Nachteil anderer Gläubiger. Sittenwidrig sind in der Regel auch Verstöße gegen Standespflichten, Konkurrenzverbote, Kollusion, Schmiergelder u. a. Schadensersatz ist ferner zu leisten, wenn jemand einen anderen in sittenwidriger Weise vorsätzlich schädigt (§ 826 BGB). - Im österreichischen und schweizerischen Recht gilt Entsprechendes, insbesondere sind sittenwidrige Rechtsgeschäfte nichtig (§ 879 ABGB; Art. 20 OR) oder begründen Schadensersatzansprüche (§ 1295 ABGB; Art. 41 Absatz 2 OR).
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Sịt|ten|wid|rig|keit, die <o. Pl.> (bes. Rechtsspr.): das Sittenwidrigsein: die Klausel ist wegen ihrer S. nichtig.
Universal-Lexikon. 2012.