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Wirtschaftsplan
Wịrt|schafts|plan, der:
für einen bestimmten Zeitraum aufgestellter ↑ wirtschaftlicher (1 a) Plan.

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Wirtschaftsplan,
 
1) allgemein: jeder von Wirtschaftssubjekten zu Beginn einer Wirtschaftsperiode aufgestellte Plan über die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit (z. B. Produktion, Konsum) und deren Finanzierung sowie die damit verbundenen voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die in dem entsprechenden Zeitraum anfallenden Entscheidungen. Wirtschaftspläne sind z. B. die Verbrauchs- und Finanzpläne privater Haushalte, die verschiedene betriebliche Teilbereiche beziehungsweise Funktionen (z. B. Beschaffungs-, Produktions-, Absatzplan) oder die verschiedene Zeiträume (z. B. operative und strategische Pläne) umfassenden Pläne von Unternehmen (Unternehmensplanung) sowie die verschiedenen Pläne öffentlicher Haushalte (z. B. Haushaltsplan, mittelfristige Finanzplanung).
 
Je nach realisiertem Wirtschaftssystem und je nach Entwicklungsstand der Volkswirtschaft haben staatliche Wirtschaftspläne eine sehr unterschiedliche Bedeutung. So können in Marktwirtschaften z. B. die verschiedenen Pläne im Rahmen von Raumordnung und Landesplanung oder auch die Branchen- und Volkswirtschaftspläne im Rahmen der Planification als Wirtschaftspläne bezeichnet werden. Wirtschaftspläne sind auch die zum Aufbau der Wirtschaft aufgestellten Volkswirtschaftspläne der Regierung in Entwicklungsländern (Entwicklungsplanung). In den sozialistischen Planwirtschaften Mittel- und Osteuropas bildeten die zentralen staatlichen Wirtschaftspläne die vollzugsverbindliche Grundlage für die gesamte Wirtschaftstätigkeit der Betriebe einer bestimmten Periode (Einjahres-, Fünfjahres-, Perspektivpläne). Auf der Grundlage des Volkswirtschaftsplans, der die wichtigsten makroökonomischen, sozialen, wissenschaftlich-technischen, bildungs- und kulturpolitischen Ziele (in Form von Plankennziffern) fixierte, wurden von zentralen Planungsorganen aufeinander abgestimmte Teilpläne für die einzelnen Wirtschaftszweige, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen sowie Bezirke und Kreise erarbeitet, die als Planauflagen erfüllt werden mussten. Den Betrieben verblieben nur begrenzte Entscheidungsspielräume. (Planung, Planwirtschaft)
 
 2) öffentliche Finanzwirtschaft: Bezeichnung für den Haushaltsplan bestimmter öffentlicher Unternehmen in öffentlich-rechtlicher Rechtsform (Bundes- und Landesbetriebe, Sondervermögen, Eigenbetriebe, kommunale Zweckverbände), die nicht mit dem Umfang ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit im Haushaltsplan der zugehörigen Gebietskörperschaft erscheinen, sondern nur mit ihrem Wirtschaftsergebnis (Zuführungen, Ablieferungen). Der Wirtschaftsplan umfasst v. a. einen Erfolgsplan mit allen voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträgen im Sinne einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Finanzplan (Vermögensplan) mit allen voraussichtlich anfallenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die das Anlage- und Umlaufvermögen verändern, sowie mit Schuldentilgung und gegebenenfalls Gewinnabführung.

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Wịrt|schafts|plan, der: für einen bestimmten Zeitraum aufgestellter wirtschaftlicher (1 a) Plan.

Universal-Lexikon. 2012.