Zu|rụ̈ck|ver|wei|sung, die (Rechtsspr.):
die Z. einer Sache an das erstinstanzliche Gericht.
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Zurückverweisung,
die Verweisung einer Prozesssache vom Rechtsmittelgericht an das Untergericht oder ein anderes Gericht gleicher Ordnung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Eine Zurückverweisung findet bei der Berufung nur ausnahmsweise, bei der Revision hingegen immer dann statt, wenn noch weitere Tatsachenfeststellungen zur abschließenden Entscheidung getroffen werden müssen.
Universal-Lexikon. 2012.