Prüfungswesen; Rechnungsprüfung; Berufung; Durchsicht; Änderung; Veränderung; Abänderung; Redigieren; Ausgabe; Version; Ausführung; Variante
* * *
Re|vi|si|on [revi'zi̯o:n], die; -, -en:1. das Revidieren:
eine Revision seiner Meinung; die Revision des Gesetzes.
2. (Rechtsspr.) Antrag an ein Gericht, der die Überprüfung eines [Berufungs]urteils fordert:
gegen ein Urteil Revision ankündigen, beantragen, einlegen.
* * *
Re|vi|si|on 〈[ -vi-] f. 20〉
1. (nochmalige) Durchsicht, Prüfung, Überprüfung
2. Fahndung nach zollpflichtigen Gütern beim Grenzübertritt (Zoll\Revision)
3. 〈Buchw.〉 Überprüfung der Druckbogen auf die Ausführung der Fehlerkorrekturen
4. 〈Rechtsw.〉 Anrufung einer höheren Instanz zur nochmaligen Entscheidung einer Rechtsfrage
● \Revision beantragen, einlegen 〈Rechtsw.〉; die \Revision ist verworfen worden 〈Rechtsw.〉 [<mlat. revisio „prüfende Wiederdurchsicht“; zu lat. revidere „wieder hinsehen“]
* * *
Re|vi|si|on , die; -, -en [mlat. revisio = prüfende Wiederdurchsicht, zu lat. revisum, 2. Part. von: revidere, ↑ revidieren]:
1.
eine R. der Kasse vornehmen, durchführen;
eine R. des Gepäcks fand nicht statt.
2. (Druckw.) das Durchsehen, Prüfen eines ↑ Abzugs (2 b) auf die ordnungsgemäße Ausführung der Korrekturen hin:
eine R. der Druckbogen.
3.
eine R. seines Urteils, seiner Meinung;
die R. eines Gesetzes, Vertrags.
4. (Rechtsspr.) gegen ein [Berufungs]urteil einzulegendes Rechtsmittel, mit dem geprüft wird, ob bei einem gefällten Urteil ein Gesetz fehlerhaft angewendet wurde od. andere Verfahrensmängel bestanden:
gegen ein Urteil R. ankündigen, beantragen, einlegen;
die R. verwerfen, zurückweisen;
der R. stattgeben;
der Anwalt der Klägerin geht in die R. (wendet das Rechtsmittel der Revision an).
* * *
Revision
[mittellateinisch »prüfende Wiederdurchsicht«, zu revidere, vergleiche revidieren] die, -/-en,
1) allgemein: 1) nochmalige Durchsicht, Nachprüfung; 2) Änderung nach eingehender Prüfung.
2) grafische Technik: letztmalige Prüfung der Druckform vor dem Auflagendruck auf ausgeführte Korrekturen und Übereinstimmung mit der genehmigten Vorlage anhand des Revisionsbogens.
3) Prozessrecht: das auf Rechtsverletzung gegründete Rechtsmittel, das eine Nachprüfung des Urteils durch eine höhere letzte Instanz (Revisionsinstanz) in rechtlicher Hinsicht ermöglicht. Im Unterschied zur Berufung eröffnet die Revision keine neue Tatsacheninstanz (v. a. finden in der Revisionsinstanz keine neuen Beweiserhebungen statt). Gericht (Übersicht).
Die Revision findet im Zivilprozess (§§ 545 ff. ZPO) gegen die in der Berufungsinstanz von den OLG erlassenen Endurteile statt; ausgenommen sind Urteile über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung. Sie ist in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten und in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Beschwerdewert bis 60 000 DM zulässig, wenn das OLG sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder wegen Abweichung von einer Entscheidung des BGH zugelassen hat; das Revisionsgericht ist an die Zulassung gebunden. Ohne Zulassung ist die Revision möglich, wenn das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche mit einem Beschwerdewert von mehr als 60 000 DM kann das Revisionsgericht die Annahme der Revision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Mit Einwilligung des Gegners kann auch gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte Revision eingelegt werden (Sprungrevision). Das Revisionsgericht kann die Annahme der Sprungrevision ablehnen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Revisionsinstanz ist der BGH, in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht bei Verletzung von Landesrecht. Die Revision muss binnen eines Monats von der Zustellung des vollständigen Urteils an, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung eingelegt und binnen eines weiteren Monats ab Einlegung der Revision begründet werden. Der Revisionsgegner kann sich der Revision bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung oder eines Beschlusses über die Annahme der Revision anschließen (Anschlussrevision, Anschlussberufung). Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer den Geltungsbereich eines OLG-Bezirks übergreifenden Vorschrift beruht. Bei bestimmten Verfahrensverstößen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Entscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht (absolute Revisionsgründe, z. B. nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts, Mitwirkung eines befangenen Richters, Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens). Entscheidungsgrundlage ist das im Tatbestand des angefochtenen Urteils oder im Sitzungsprotokoll der Vorinstanz festgestellte Parteivorbringen. Feststellungen der Vorinstanz über die Wahrheit oder Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung sind für das Revisionsgericht bindend; neue Tatsachen dürfen nicht vorgebracht werden. Wird das Urteil aufgehoben, so ist die Sache in der Regel an das Gericht der Vorinstanz zurückzuverweisen, dieses hat die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts seiner neuen Entscheidung zugrunde zu legen. In bestimmten Fällen kann das Revisionsgericht in der Sache selbst entscheiden. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung der Vorinstanz, stellt sich die Entscheidung aber aus anderen Gründen als richtig dar, ist die Revision zurückzuweisen (zu verwerfen).
Im Strafprozess (§§ 333 ff. StPO) findet die Revision gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte sowie gegen erstinstanzliche Urteile der OLG statt, gegen Urteile des Strafrichters (am Amtsgericht) und der Schöffengerichte nur wahlweise anstelle der Berufung. Die Revision kann nur mit Gesetzesverletzung begründet werden (§§ 337 ff. StPO). Die Revisionseinlegungsfrist beträgt eine Woche nach Verkündung des Urteils, die Revisionsbegründungsfrist einen Monat nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision; die Revisionsbegründung des Angeklagten muss vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt sein. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Offensichtlich unbegründete Revisionen können auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch einstimmigen Beschluss verworfen werden; sonst findet über die Revision eine Verhandlung statt, in der das angefochtene Urteil aufgehoben oder die Revision als unbegründet verworfen wird. In der Sache selbst darf das Revisionsgericht nur entscheiden, wenn ohne weitere tatsächliche Erörterungen auf Freisprechung, Einstellung des Verfahrens oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist, ferner wenn übereinstimmend mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet wird. In anderen Fällen wird die Sache an die untere Instanz zurückverwiesen, die an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden ist (§§ 333-358 StPO).
Auch das Arbeitsgerichts- (§§ 72 ff. Arbeitsgerichtsgesetz, zum Teil gilt die ZPO subsidiär), das Sozialgerichts- (§§ 160 ff. Sozialgerichtsgesetz), das Finanzgerichts- (§§ 115 ff. Finanzgerichtsgesetz) und das Verwaltungsgerichtsverfahren (§§ 132 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz) kennen das Rechtsmittel der Revision.
Nach österreichischem Recht ist die Revision das Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Berufungsgerichte (§§ 502 ff. ZPO). Eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist nur zugelassen bei hohem Streitwert oder Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung. Es ist zwischen ordentlicher (Voll- und Zulassungsrevision) und außerordentlicher Revision zu unterscheiden. Der strafprozessrechtlichen Revision entspricht im Wesentlichen die Nichtigkeitsbeschwerde (§§ 280 ff. StPO). In der Schweiz wird mit Revision die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unter bestimmten Voraussetzungen (in der Regel bei nachträglicher Entdeckung neuer Tatsachen durch eine Partei oder bei verbrecherischer Einwirkung auf das Urteil) bezeichnet. Dem deutschen Rechtsmittel der Revision entsprechen (je nach maßgebender Prozessordnung) die Appellation, die Berufung oder die Kassationsbeschwerde.
H. Prütting: Die Zulassung der R. (1977);
4) Wirtschaft: die nachträgliche, kritische Untersuchung von Sachverhalten durch Personen, die außerhalb des geprüften Bereichs stehen. Überprüft werden in der Regel Geschäftsvorfälle einschließlich der darüber angefertigten Aufzeichnungen und sonstige Vorgänge auf ihre Ordnungs-, Gesetz- oder Zweckmäßigkeit sowie Richtigkeit. Interne Revision (Innenrevision) nennt man die Überprüfung durch Angehörige des eigenen Unternehmens (Revisionsabteilungen); externe Revision bedeutet Überprüfung durch Dritte (Wirtschaftsprüfer, Prüfungsverbände). Revision setzt ein klares Beurteilungskriterium (»Soll«) voraus, an dem der Sachverhalt (das »Ist«) zu messen ist. Unterschiede zwischen Soll und Ist sollen aufgedeckt und Hinweise zu ihrer Beseitigung erarbeitet werden. Eine Revision kann freiwillig, vertraglich vereinbart oder, wie bei der Prüfung des Abschlusses, gesetzlich vorgeschrieben sein.
K. von Wysocki: Grundlagen des betriebswirtschaftl. Prüfungswesens (31988);
Hwb. der R., hg. v. A. G. Coenenberg (21992);
W. Korber: Interne R. (21993);
* * *
Re|vi|si|on, die; -, -en [mlat. revisio = prüfende Wiederdurchsicht, zu lat. revisum, 2. Part. von: revidere, ↑revidieren]: 1. a) das Revidieren (1 a): eine R. der Geschäftsbücher, der Kasse vornehmen, durchführen; b) das Revidieren (1 b); Durchsuchung, Kontrolle: eine R. des Gepäcks fand statt; sie (= die Gewerbeaufsicht) hat das Recht zur jederzeitigen R. der Betriebe (Fraenkel, Staat 313); Bei der R. der in die Schweiz eingereisten Flugzeuge sucht der Grenzwächter ... nach nicht deklarierter Schmuggelware (Basler Zeitung 27. 7. 84, 25). 2. (Druckw.) das Durchsehen, Prüfen eines Abzugs (2 b) auf die ordnungsgemäße Ausführung der Korrekturen hin: eine R. der Druckbogen. 3. a) das Revidieren (2 a), Änderung: eine R. seines Urteils, seiner Meinung; die Regierung nahm eine R. ihrer Wirtschaftspolitik vor; etw. zwingt jmdn. zur R. seiner Haltung; b) das Revidieren (2 b); Abänderung: die R. eines Gesetzes, Vertrags. 4. (Rechtsspr.) gegen ein [Berufungs]urteil einzulegendes Rechtsmittel, das die Überprüfung dieses Urteils hinsichtlich einer behaupteten fehlerhaften Gesetzesanwendung od. hinsichtlich angeblicher Verfahrensmängel fordert: gegen ein Urteil R. ankündigen, beantragen, einlegen; die R. verwerfen, zurückweisen; der R. stattgeben; Das Finanzgericht hat die R. beim Bundesfinanzhof zugelassen (Focus 11, 1999, 270); der Anwalt der Klägerin, der Kläger geht in die R. (wendet das Rechtsmittel der Revision an). 5. (bes. schweiz.) das Revidieren (3), Überholen: die R. einer technischen Anlage; Affolter verlangt 9 Millionen Franken mehr für die R. von 40 Waggons (NZZ 9. 12. 82, 27).
Universal-Lexikon. 2012.