Bauordnungsrecht,
Bauaufsichtsrecht, Baupolizeirecht, diejenigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die die Bedingungen für Errichtung, Änderung und Abbruch von baulichen Anlagen enthalten. Das Bauordnungsrecht ist in Deutschland Landesrecht und vornehmlich in den Landesbauordnungen geregelt, die die regionalen Baupolizeiverordnungen abgelöst haben. Ihnen zufolge sind bauliche Anlagen so zu entwerfen, anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird und sie nicht verunstaltend wirken (baurechtliche Generalklausel, Baugestaltung). Gebäude dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die nach den geltenden Vorschriften (insbesondere nach Größe, Tragfähigkeit sowie nach der bestehenden Bauplanung) als bebaubar ausgewiesen sind. Hinsichtlich der Anordnung der baulichen Anlagen sind besonders die vorgeschriebenen seitlichen Grenzabstände zu beachten. Die Bauordnungen enthalten ferner Bestimmungen über die Anforderungen an die Bauausführung, v. a. an die Standsicherheit und Belastbarkeit der Bauteile und den Schutz gegen Erschütterungen, Brand, Lärm usw. Spezialregelungen gelten für Anlagen zur Feuerung, Wasserversorgung, Beseitigung von Abwässern und Abfallstoffen.
Das Bauordnungsrecht umfasst auch Vorschriften über das baubehördliche Verfahren. Danach bedürfen Errichtung, Änderung oder Abbruch von Bauanlagen eines bestimmten Umfangs einer Baugenehmigung (Bauschein). Sie wird aufgrund eines Bauantrags erteilt, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Baubehörde kann Ausnahmen und Befreiungen (Dispense) von den Bestimmungen des Bauordnungsrechts gestatten. Die Ausführung des genehmigten Vorhabens unterliegt der Bauüberwachung. Erforderlich sind eine Rohbau- und eine Schlussabnahme, über die Abnahmescheine erteilt werden.
In Österreich gelten landesgesetzlich durch die Bauordnungen ähnliche Regelungen. Insbesondere ist vor Benutzung einer baulichen Anlage eine Benützungsbewilligung einzuholen. Zuständige Behörde ist der Bürgermeister. - In der Schweiz gelten nach kantonalem Recht ähnliche Grundsätze wie in Deutschland.
Universal-Lexikon. 2012.