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Bundeswahlgesetz
Bundeswahlgesetz,
 
in Deutschland das Bundesgesetz vom 7. 5. 1956 in der Fassung vom 23. 7. 1993 (mit der Bundeswahlordnung in der Fassung vom 8. 3. 1994), das in Ausführung von Art. 38 GG die Wahl der Abgeordneten zum Deutschen Bundestag regelt, besonders das Wahlsystem, die Wahlorgane, das Wahlrecht und die Wählbarkeit, die Vorbereitung der Wahl und die Wahlhandlung, die Feststellung des Wahlergebnisses, den Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag und die Wahlanfechtung; nähere Vorschriften über die Wahlprüfung durch den Bundestag (Art. 41 GG) enthält das Wahlprüfungsgesetz vom 12. 3. 1951. Das Bundeswahlgesetz (§ 6 Absatz 6) regelt auch die Fünfprozentklausel. Der Bundestag besteht gemäß § 1 Bundeswahlgesetz aus 656 Abgeordneten; eine Überschreitung dieser Zahl durch Überhangmandate ist möglich. Ab 2002 soll der Bundestag nur noch 598 Abgeordnete umfassen. Das Bundesgebiet ist in 328 Wahlkreise gegliedert, in denen je ein Abgeordneter direkt gewählt wird, 328 weitere Abgeordnete werden über Landeslisten gewählt (Wahlrecht). Nach dem Gesetz zur Neueinteilung der Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag vom 1. 7. 1998 wird die Zahl der Wahlkreise ab der 15. Legislaturperiode (die voraussichtlich im Jahre 2002 beginnt) von 328 auf 299 verringert.

Universal-Lexikon. 2012.