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Deutscher Zollverein
I
Deutscher Zollverein
 
Bereits seit 1818 gab es in einzelnen Staaten des Deutschen Bundes Bestrebungen, durch Aufhebung der Binnenzölle den Handelsverkehr zu erleichtern. Preußen schuf sich für seine weit auseinander liegenden Staatsteile ein einheitliches Zollgebiet und gründete 1828 mit Hessen-Darmstadt einen Zollverein, während zur gleichen Zeit im süddeutschen Raum Bayern und Württemberg eine Zollvereinbarung eingingen. Ebenfalls 1828 schlossen sich Hannover, Kurhessen, Sachsen und die thüringischen Staaten zum »Mitteldeutschen Handelsverein« zusammen.
 
Trotz der verbreiteten Abneigung der mittleren und kleineren Staaten gegenüber einer preußischen Vormachtstellung kam es durch Verhandlungen zwischen der norddeutschen und der süddeutschen Zollbereichsgruppe zur Gründung des Deutschen Zollvereins, dem auch die meisten Staaten des Mitteldeutschen Handelsvereins beitraten - Hannover und der von ihm geführte Steuerverein allerdings erst 1854. Die Verträge des Deutschen Zollvereins traten am 1. Januar 1834 in Kraft.
 
Österreich, dessen wirtschaftliche Interessen mehr nach Süden und Südosten ausgerichtet waren, gehörte dem Deutschen Zollverein nicht an. Der spätere Versuch Österreichs, seine Isolierung zu durchbrechen und einen großdeutschen Handels- und Zollverband zu errichten (1849/50), hatte keinen Erfolg. In den Vorstellungen der Deutschen, die den Zollverein als ersten Schritt zu einem geeinten Vaterland feierten, gewann nun allmählich das Bild eines deutschen Reiches in der kleindeutschen Lösung (siehe auch Frankfurter Nationalversammlung: Großdeutsch oder kleindeutsch?) an Konturen, von dem Österreich mit seinen Sonderinteressen und fremdvölkischen Reichsteilen ausgeschlossen blieb. Die bismarcksche Reichsgründung von 1871 begann sich abzuzeichnen.
II
Deutscher Zollverein,
 
Zusammenschluss deutscher Bundesstaaten im 19. Jahrhundert zur Schaffung einer deutschen Wirtschaftseinheit. Nachdem die Versprechungen des Art. 19 der deutschen Bundesakte von 1815 unerfüllt geblieben und die Denkschriften von F. List und dem badischen Minister K. F. Nebenius auf stärksten Widerstand gestoßen waren, traf Preußen unter seinem Finanzminister F. von Motz ohne Bundesmitwirkung zunächst eine Teillösung durch den 1828 mit Hessen-Darmstadt geschlossenen Zollvertrag. Bayern und Württemberg waren kurz vorher eine Süddeutsche Zollvereinigung eingegangen. Hannover, Braunschweig, Kurhessen, Oldenburg, Nassau, Sachsen, die thüringischen Staaten und die Städte Frankfurt am Main und Bremen bildeten 1828 den Mitteldeutschen Handelsverein. Dieser zerbrach, als sich Kurhessen 1831 dem preußisch-hessischen Verein anschloss. 1833 kam es zu einer Einigung zwischen Preußen, Hessen-Darmstadt, Kurhessen, Bayern, Württemberg, Sachsen und den thüringischen Staaten, sodass am 1. 1. 1834 der Deutsche Zollverein wirksam werden konnte. Ihm traten 1836 Baden, Nassau und Frankfurt am Main, 1842 Luxemburg, Braunschweig und Lippe bei; Hannover und Oldenburg, die sich 1834 im Steuerverein zusammengeschlossen hatten, folgten 1854. Der Deutsche Zollverein baute überholte Handelsstrukturen ab und wirkte auf die (klein-)deutsche Einheit hin. Nach der Schaffung des Norddeutschen Bundes wurden durch Verträge mit den süddeutschen Staaten ein Zollbundesrat und ein Zollparlament errichtet. In dieser Form wurde der Deutsche Zollverein 1867 erneut auf 12 Jahre geschlossen. Mit der Reichsgründung fiel die Zollpolitik in die Zuständigkeit des Reiches, womit die Eigenständigkeit des Deutschen Zollvereins endete. Bremen und Hamburg schlossen sich erst 1888 dem deutschen Zollgebiet an, aus dem Luxemburg 1919 ausschied.
 
Literatur:
 
Vorgesch. u. Begründung des D. Z. 1815-1834. Akten der Staaten des Dt. Bundes u. der europ. Mächte, hg. v. H. Oncken u. F. M. Saemisch, 3 Bde. (1934);
 H.-W. Hahn: Gesch. des D. Z. (1984).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
 
Deutschland: Die deutsche Einigung im 19. Jahrhundert
 

Universal-Lexikon. 2012.