Akademik

Arbeitnehmer
Beschäftigter; Arbeitskraft; Angestellter; Mitarbeiter; Belegschaft; Angestellte; Personal; Personalbestand; Lohnarbeiter; Arbeiter; Werktätiger; Malocher (derb)

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Ar|beit|neh|mer ['arbai̮tne:mɐ], der; -s, -, Ar|beit|neh|me|rin ['arbai̮tne:mərɪn], die; -, -nen:
Person, die von einem Arbeitgeber, einer Arbeitgeberin beschäftigt wird:
die Arbeitnehmer haben viele Zugeständnisse gemacht, um die Arbeitsplätze zu erhalten.

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Ạr|beit|neh|mer 〈m. 3jmd., der für einen Arbeitgeber gegen Lohn od. Gehalt arbeitet

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Ạr|beit|neh|mer [auch: …'ne:… ], der:
jmd., der von einem Arbeitgeber beschäftigt wird.

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Arbeitnehmer,
 
Personen, die sich einem Arbeitgeber gegen Entgelt (Lohn, Gehalt) zur Leistung von Diensten verpflichtet haben. Man unterscheidet Angestellte und Arbeiter, hinzu kommen Auszubildende, Volontäre, Praktikanten. Als arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 Arbeitsgerichtsgesetz) gelten die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit einem Arbeitnehmer entsprechen (z. B. »Einfirmenvertreter«). Nicht zu den Arbeitnehmern rechnen u. a.: 1) Beamte; 2) persönlich Selbstständige (z. B. Arzt, selbstständiger Handwerker, in der Regel Handelsvertreter); 3) Personen, die aufgrund eines familienrechtlichen Verhältnisses für einen Familienangehörigen tätig sind; 4) zwangsweise Beschäftigte (Strafgefangene); 5) gesetzliche Vertreter von juristischen Personen (z. B. Vorstandsmitglieder von AG); 6) Soldaten. Arbeitnehmer sind an sich auch leitende Angestellte, für die jedoch Sonderregelungen gelten. Freiwillige Zusammenschlüsse der Arbeitnehmer sind die Gewerkschaften.
 
Literatur:
 
W. Mohr: Der A.-Begriff im Arbeits- u. Steuerrecht (1994).

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Ạr|beit|neh|mer, der: jmd., der von einem Arbeitgeber beschäftigt wird.

Universal-Lexikon. 2012.