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Heimarbeit
Schulaufgabe; Hausaufgabe; Hausarbeit; Hausübung (österr.); Schularbeit

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Heim|ar|beit 〈f. 20
1. gewerbl. Arbeit in der eigenen Wohnung
2. das so entstandene Erzeugnis
● etwas in \Heimarbeit anfertigen, herstellen; einen Auftrag in \Heimarbeit erledigen

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Heim|ar|beit, die:
a) gewerbliche Arbeit, die nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers, sondern für diesen in der eigenen Wohnung ausgeführt wird:
eine H. bekommen;
etw. in H. herstellen;
b) in Heimarbeit (a) hergestelltes Erzeugnis.

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Heimarbeit,
 
erwerbsmäßige Arbeit, die in der eigenen Wohnung oder in einer selbst gewählten Betriebsstätte im Auftrag eines Gewerbetreibenden oder Zwischenmeisters allein oder mit Familienmitgliedern geleistet wird. Die Verwertung der Arbeitsergebnisse wird mittelbar oder unmittelbar dem Auftraggeber überlassen. Der Heimarbeiter ist, sofern er nicht dem Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und nicht dem Direktionsrecht unterliegt, kein Arbeitnehmer, seine Stellung ist jedoch arbeitnehmerähnlich. Als landwirtschaftlich oder handwerklich orientierte Erwerbswirtschaft war die Heimarbeit in vorindustriellen Wirtschaftsformen die Regel (seit dem 14. Jahrhundert z. B. bei den flandrischen Tuchwebern und den Lübecker Bernsteindrehern), so wie es heute in der Dritten Welt vielfach noch der Fall ist. In den Industriestaaten gewinnt Heimarbeit durch die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik zunehmend an Bedeutung (Telearbeit). So lag die Zahl der in Teleheimarbeit Beschäftigten 1995 in den USA bei rd. 7 Mio., in Großbritannien bei rd. 600 000 und in Deutschland bei 150 000.
 
Rechtliches:
 
In Deutschland ist das Heimarbeitsgesetz vom 14. 3. 1951 (HAG; mehrfach geändert) verbindliche Rechtsnorm für jenen arbeitnehmerähnlichen Personenkreis, der zwar persönlich selbstständig und frei von Zeitkontrolle (direktionsfrei) eine Arbeitsverrichtung vornimmt, den Arbeitsauftrag aber von einem Arbeitgeber erhält. Die dadurch bedingte wirtschaftliche Abhängigkeit begründet eine soziale Schutzbedürftigkeit, die das HAG durch zahlreiche Vorschriften zu gewährleisten versucht: Meldepflicht durch den Auftraggeber (beim Arbeitsamt und der obersten Arbeitsbehörde des Landes), Fürsorgepflicht des Auftraggebers, Kündigungsschutz, Mutterschutz, Gefahren- und Arbeitsschutz. - In Österreich enthält ein Heimarbeitsgesetz ähnliche Schutzbestimmungen wie in Deutschland - In der Schweiz gilt das Bundesgesetz über Heimarbeit vom 20. 3. 1981, daneben bestehen Sondernormen für die Uhrenindustrie u. a. Wirtschaftszweige.
 

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Heim|ar|beit, die: a) gewerbliche Arbeit, die nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers, sondern für diesen in der eigenen Wohnung ausgeführt wird: eine H. bekommen; etw. in H. herstellen, anfertigen; Minderjährige Kinder werden „in H.“ beschäftigt - wie es das Gesetz verbietet! (ran 2, 1980, 8); b) in ↑Heimarbeit (a) hergestelltes Erzeugnis: Wenn sie gestern nach Böhmisch-Krumma gegangen wäre, um H. auszutragen (Fühmann, Judenauto 8).

Universal-Lexikon. 2012.