Gebietserwerb,
Völkerrecht: Wechsel der Gebietshoheit über ein Territorium im Weg der Vereinbarung zwischen den beteiligten Staaten oder aber Vergrößerung des Staatsgebietes. Arten des Gebietserwerbs sind Akkretion (Anwachsung) aufgrund natürlicher Vorgänge (z. B. Entstehung einer Insel innerhalb der Küstengewässer), Zession (Abtretung), d. h. die Überlassung eines Gebietes an einen anderen Staat durch Kauf (z. B. Alaska von Russland 1867), Tausch (z. B. Sansibar gegen Helgoland 1890) oder Friedensvertrag, die Adjudikation (Zuweisung) eines Gebietes durch internationale Gerichte oder sonstige Organe (Ålandinseln 1921) sowie die Präskription (Ersitzung) aufgrund faktischen Besitzes eines Territoriums und unangefochten dort ausgeübter Gebietshoheit.
Der Gebietserwerb ist zu unterscheiden von der durch einseitigen Akt erfolgten Inbesitznahme eines Gebietes, das keiner Staatsgewalt unterliegt (Besetzung) oder bisher von einer anderen Staatsgewalt beherrscht wurde (Annexion). Nach geltendem Völkerrecht ist Gebietserwerb nur unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der Völker zulässig.
Universal-Lexikon. 2012.