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Gefährdungshaftung
Gefährdungshaftung,
 
Haftung für Schäden, die auch ohne Verschulden des Haftpflichtigen eingetreten sind. Grundsätzlich gibt es eine Schadensersatzpflicht nur für die verschuldete (also die fahrlässige oder vorsätzliche) Herbeiführung von Schäden (unerlaubte Handlungen). In bestimmten Fällen knüpft das Gesetz jedoch eine Haftung an die Gefährdung, die typischerweise von bestimmten erlaubten Einrichtungen oder Sachen ausgeht. Der Halter ist für bei ihrem Betrieb entstandene Schäden ersatzpflichtig, ohne dass ihm der Geschädigte ein Verschulden nachweisen muss. Wegen dieser weitgehenden Haftung ist der Umfang der Ersatzpflicht oft summenmäßig beschränkt. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Halter nachweist, dass der Schaden auf höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist. (Produzentenhaftung, Umwelthaftung)
 
Literatur:
 
G. Rinck: G. (1959);
 E. von Caemmerer: Reform der G. (1971);
 E. W. Stark: Außervertragl. Haftpflichtrecht (Zürich 1982);
 K.-Y. Yeun: Von der Verschuldenshaftung zur G. für fehlerhafte Produkte (1985).

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Ge|fähr|dungs|haf|tung, die (Rechtsspr.): zivilrechtliche Haftung für Schadenszufügung ohne Verschuldung.

Universal-Lexikon. 2012.