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In|ven|tar [ɪnvɛn'ta:ɐ̯], das; -s, -e:alle Einrichtungsgegenstände und Vermögenswerte, die zu einem Unternehmen, Betrieb, Haus o. Ä. gehören:
das Inventar eines Geschäfts, eines Hauses; das ganze Inventar wurde versteigert.
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In|ven|tar 〈[ -vɛn-] n. 11〉
1. Verzeichnis der zu einem Raum, Haus, Grundstück gehörenden Gegenstände od. zu einem Betrieb, einer Vermögensmasse (z. B. Erbe) gehörenden Gegenstände, Vermögenswerte u. Schulden
2. die Gegenstände selbst
3. Einrichtung, Bestand
● \Inventar aufnehmen; lebendes \Inventar Tiere; totes \Inventar Möbel, Geräte, Vermögenswerte [<lat. inventarium „Vermögensverzeichnis“]
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In|ven|tar , das; -s, -e [lat. inventarium, zu: invenire = (er-, vor)finden; erwerben]:
a) Gesamtheit der zu einem Betrieb, Unternehmen, Haus, Hof o. Ä. gehörenden Einrichtungsgegenstände u. Vermögenswerte (einschließlich der Schulden):
das I. eines Geschäfts, eines Hauses;
totes I. (Gegenstände, Mobiliar o. Ä.);
lebendes I. (Vieh);
(scherzh.:) ich gehöre schon zum lebenden I. der Firma;
b) Verzeichnis des Besitzstandes eines Unternehmens, Betriebes, Hauses [das neben der Bilanz jährlich zu erstellen ist]:
ein I. aufstellen, erstellen;
c) Verzeichnis der Vermögensgegenstände u. Verbindlichkeiten aus einem Nachlass.
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Inventar
[lateinisch, zu invenire, inventum »vorfinden«, »erwerben«] das, -s/-e,
1) Ökologie: Auflistung der Organismen (häufig nur der Arten einer taxonomischen Gruppe) in einem Lebensraum, z. B. das Arteninventar eines Ökosystems, der Pflanzenbestand einer Wiese.
2) Recht: im bürgerlichen Recht und im Schuldrecht der Inbegriff von Sachen, die zum Wirtschaftsbetrieb eines gewerblichen Unternehmens oder eines Landgutes bestimmt sind. Geräte und Tiere (totes und lebendes Inventar) gelten als Grundstückszubehör (§§ 97 f. BGB). Wird ein Grundstück samt Inventar verpachtet, handelt es sich entweder um eine schlichte Mitverpachtung (§ 582 BGB) oder um eine Verpachtung des Inventars zum Schätzwert (§ 582 a BGB). Im ersten Fall ist der Pächter verpflichtet, während der Pachtzeit das Inventar zu erhalten, jedoch muss der Verpächter die Teile des Inventars ersetzen, die ohne Verschulden des Pächters in Abgang gekommen sind; bei Tieren gelten Besonderheiten. Im zweiten Fall übernimmt der Pächter das Inventar zu einem Schätzwert, bei Beendigung der Pacht ist das dann vorhandene Inventar ebenfalls zu einem Schätzwert zurückzugewähren. Der Verpächter kann aber die Übernahme von Stücken, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind, ablehnen. Bei der Verpachtung zum Schätzwert muss der Pächter in Abgang gekommenes Inventar ersetzen und das Inventar auch instand halten (eisernes Inventar). Ähnliches gilt beim Nießbrauch (§ 1048 BGB). - Im Erbrecht ein Verzeichnis über die bei einem Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten. (Erbrecht, Abschnitt Erbenhaftung)
Dem österreichischen Erbrecht ist das Inventar ebenfalls als Verzeichnis aller Nachlassgegenstände und -verbindlichkeiten bekannt; ein Inventar ist im Falle einer bedingten Erbserklärung, auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder bei Nachlassseparation zu errichten (§§ 802 ff. ABGB).
Hinsichtlich Pacht und Nutznießung gelten in der Schweiz ähnliche Grundsätze wie im deutschen BGB, jedoch gehört Vieh nicht zum Grundstückszubehör (Art. 644 f., 885 ZGB). Bei verschiedenen Rechtsverhältnissen (z. B. Ehe-, Kindes-, Erbrecht) ist auf Verlangen einer Partei oder auch von Amts wegen ein Inventar aufzunehmen.
Im Handelsrecht ein Verzeichnis aller durch Inventur festgestellten Vermögensgegenstände und Schulden nach Menge und Wert, das ein Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen hat (§ 240 HGB). Das Inventar ist vom Kaufmann 10 Jahre aufzubewahren (§ 257 HGB).
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In|ven|tar, das; -s, -e [lat. inventarium, zu: invenire = (er-, vor)finden; erwerben]: a) Gesamtheit der zu einem Betrieb, Unternehmen, Haus, Hof o. Ä. gehörenden Einrichtungsgegenstände u. Vermögenswerte (einschließlich der Schulden): das I. eines Geschäfts, eines Hauses; totes I. (Gegenstände, Mobiliar o. Ä.); lebendes I. (Vieh); (scherzh.:) dieser Mitarbeiter gehört schon zum lebenden I. der Firma; Ü das I. (Sprachw.; der Bestand, die Gesamtheit) sprachlicher Regeln; das I. einer Bestattung (Archäol.; die bei Ausgrabungen in einer Grabstätte gefundenen Grabbeigaben o.Ä.); b) Verzeichnis des Besitzstandes eines Unternehmens, Betriebes, Hauses [das neben der Bilanz jährlich zu erstellen ist]: ein I. aufstellen, erstellen; c) Verzeichnis der Vermögensgegenstände u. Verbindlichkeiten aus einem Nachlass.
Universal-Lexikon. 2012.