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Rückfall
Rezidiv (fachsprachlich); Wiedererkrankung

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Rück|fall ['rʏkfal], der; -[e]s, Rückfälle ['rʏkfɛlə]:
1. erneutes Auftreten, Vorkommen einer Krankheit, die bereits als überwunden galt:
der Patient erlitt einen Rückfall.
2. das Zurückkehren zu früherem, schlechterem, üblerem Verhalten:
ein Rückfall in die Kriminalität, Barbarei.

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Rụ̈ck|fall 〈m. 1u
1. Rückkehr in einen früheren (schlechteren) Zustand
2. 〈Med.〉 Wiederauftreten einer scheinbar überwundenen Krankheit; Sy Rezidiv
3. 〈Rechtsw.〉 erneute Begehung der gleichen Straftat nach verbüßter Strafe
● einen \Rückfall bekommen, erleiden; Diebstahl im \Rückfall

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Rụ̈ck|fall , der [nach frz. récidive, zu lat. recidivus, rezidiv]:
1. erneutes Auftreten einer scheinbar überstandenen Krankheit:
ein schwerer R.;
ein R. ist im Befinden des Patienten eingetreten;
einen R. befürchten, bekommen, erleiden.
2. das Zurückfallen in einen früheren, schlechteren Zustand:
ein R. in alte Fehler, in die Kriminalität;
das bedeutet den R. in die Barbarei.
3. (Rechtsspr.) erneutes Begehen einer bereits begangenen u. abgebüßten Straftat:
Diebstahl im R.

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Rückfall,
 
1) Medizin: das Rezidiv.
 
 2) Strafrecht: die wiederholte Begehung einer Straftat. Die obligatorische Strafschärfung wegen Rückfalls, die das frühere deutsche Recht (§ 48 StGB) unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen hatte, ist durch das 23. Strafrechtsänderungsgesetz vom 13. 4. 1986 aufgehoben worden. Doch kommen Vorstrafen als allgemeiner Strafschärfungsgrund bei der Strafzumessung in Betracht. Dagegen enthalten die StGB Österreichs (§ 39) und der Schweiz (Art. 67) spezielle Strafverschärfungen für den Rückfall; das österreichische StGB (§ 23) kennt außerdem die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfalltäter.
 

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Rụ̈ck|fall, der [nach frz. récidive, zu lat. recidivus, ↑rezidiv]: 1. erneutes Auftreten einer scheinbar überstandenen Krankheit: ein schwerer R.; ein R. ist im Befinden des Patienten eingetreten; einen R. befürchten, bekommen, erleiden. 2. das Zurückfallen in einen früheren, schlechteren Zustand: ein R. in alte Fehler, in die Kriminalität; wie armselig hier die Vorsätze sind, wie gering die Fortschritte, wie hartnäckig die Rückfälle (Goes, Hagar 76); das bedeutet den R. in die Barbarei. 3. (Rechtsspr.) erneutes Begehen einer bereits begangenen u. abgebüßten Straftat: Diebstahl im R.

Universal-Lexikon. 2012.