Anwalt; Justiziar; Advokat; Rechtssachverständiger; Rechtsvertreter; Rechtsanwalt; Rechtsberater; Rechtsverdreher (derb)
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Rẹchts|bei|stand 〈m. 1u〉 Rechtsanwalt od. andere Person mit jurist. Kenntnissen
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Rẹchts|bei|stand, der:
juristisch sachkundige Person, die mit behördlicher Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin zu sein (Berufsbez.)
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Rechtsbeistand,
Berufsbezeichnung für Personen, die, ohne Rechtsanwalt zu sein, nach dem Rechtsberatungsgesetz alter Fassung die Erlaubnis besitzen, geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; sie sind auf Antrag in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufzunehmen und werden so den Rechtsanwälten praktisch gleichgestellt. Nach der geltenden Fassung des Gesetzes wird seit 1981 eine Erlaubnis zur Rechtsberatung nur noch für einen von mehreren gesetzlich abschließend bestimmten Sachbereichen erteilt (besonders Rentenberater, Versicherungsberater, Frachtprüfer, Inkassounternehmer). Sie umfasst grundsätzlich nicht das Recht, vor Gericht mündlich zu verhandeln. Dazu bedarf es einer besonderen Zulassung als Prozessagent nach § 157 Absatz 3 ZPO. Als Rechtsbeistand sind im weiteren Sinn auch Patentanwälte, Verbandsvertreter in Arbeitssachen sowie Steuerberater und -bevollmächtigte anzusehen. (Rechtskonsulent)
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Rẹchts|bei|stand, der: juristisch Sachkundiger, der mit behördlicher Erlaubnis fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, ohne Rechtsanwalt zu sein (Berufsbez.).
Universal-Lexikon. 2012.