Anwalt; Rechtsbeistand; Justiziar; Advokat; Rechtssachverständiger; Rechtsvertreter; Rechtsberater; Rechtsverdreher (derb)
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Rechts|an|walt ['rɛçts̮|anvalt], der; -[e]s, Rechtsanwälte […'anvɛltə], Rechts|an|wäl|tin ['rɛçts̮|anvɛltɪn], die; -, -nen:Person, die jmdn. in rechtlichen Fragen berät oder (z. B. bei Prozessen vor Gericht) vertritt:
er ist Rechtsanwalt und Notar; sie ist beim Amtsgericht Karlsruhe als Anwältin zugelassen; sich einen Rechtsanwalt nehmen.
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Rẹchts|an|walt 〈m. 1u〉 Jurist mit der Berechtigung, die Rechtsangelegenheiten anderer vor Gericht zu vertreten ● \Rechtsanwalt und Notar; sich einen \Rechtsanwalt nehmen; sich als \Rechtsanwalt niederlassen
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Rẹchts|an|walt , der:
Jurist mit staatlicher Zulassung als Berater u. Vertreter in Rechtsangelegenheiten, bes. auch Prozessen; Anwalt (Berufsbez.; Abk.: RA)
er ist R. und Notar;
[sich] einen R. nehmen;
sich durch einen R. [vor Gericht] vertreten lassen.
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Rechts|anwalt,
Kurzbezeichnung Anwalt, Jurist, der aufgrund der Zulassung durch die Landesjustizverwaltung zur Wahrnehmung fremder Interessen tätig wird. Einschlägige Bestimmungen enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1. 8. 1959.
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges und selbstständiges Organ der Rechtspflege, er übt einen freien Beruf, aber kein Gewerbe aus. Er kann insbesondere handeln als Prozessbevollmächtigter, Verteidiger, Beistand, Vertreter oder Berater in allen Rechtsangelegenheiten. In der Praxis überwiegt die vorsorgende, auf außergerichtliche Streitbeilegung gerichtete Tätigkeit. Zum Rechtsanwalt kann nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt (also das 2. juristische Staatsexamen) besitzt oder als Rechtsanwalt, der bereits in einem Staat der EG zugelassen ist, die Eignungsprüfung nach dem Gesammelten über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. 7. 1990 bestanden hat. Die Zulassung darf nur aus besonderen, gesetzlich geregelten Gründen versagt werden; eine Bedürfnisprüfung findet nicht statt (Grundsatz der »freien Advokatur«). Rechtsanwälte, die auf bestimmten Gebieten Spezialkenntnisse nachweisen können, dürfen nach Verleihung durch die Rechtsanwaltskammer die Bezeichnung Fachanwalt (zulässig für Arbeits-, Familien-, Sozial-, Steuer-, Straf- und Verwaltungsrecht ) führen. In einigen Gebieten üben Rechtsanwälte zugleich das Amt des Notars (Anwaltsnotar) aus. Örtlich ist der Rechtsanwalt bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen, in dessen Bezirk er seine Kanzlei errichten muss (»Lokalisierungsprinzip«). Ab dem Jahr 2000, im Beitrittsgebiet ab 2005, ist das Lokalisierungsprinzip abgeschafft; nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bis zum In-Kraft-Treten einer neuen gesetzlichen Regelung (spätestens bis 31. 12. 2004) in den neuen Ländern vor einem Amts- oder Landgericht jeder Rechtsanwalt vertretungsberechtigt, der bei einem entsprechenden Gericht eines der Länder zugelassen ist. Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechtsanwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amtsgericht seinen Sitz hat. Wird die Zulassung zu einem OLG oder diejenige zum BGH (die eine ausschließliche ist) begehrt, so ist diese an besondere Voraussetzungen gebunden. Zur Berufsausübung vor Gericht ist der Rechtsanwalt vor jedem Gericht innerhalb Deutschlands befugt, in Zivilsachen mit Anwaltszwang (einschließlich amtsgerichtliche Familiensachen) allerdings nur im Landgerichtsbezirk der Zulassung.
Das Rechtsverhältnis des Rechtsanwalts zu seinen Mandanten beruht auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag. Zur Annahme eines Mandats ist ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet. In bestimmten Fällen ist ihm die Annahme des Mandats verwehrt, besonders bei Interessenkollision oder wenn von ihm erwartet würde, seine Berufspflichten zu verletzen. Für seine Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung, die sich nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) vom 26. 7. 1957 (mit späteren Änderungen) richtet. Danach erhält er bestimmte (Mindest-)Gebühren, deren Höhe sich nach dem Gegenstandswert richtet, sofern keine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde; ein Erfolgshonorar ist unstatthaft. Zur Deckung der beruflichen Haftpflichtgefahren hat der Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden abzuschließen.
Die Rechtsanwälte eines jeweiligen OLG-Bezirks gehören der Rechtsanwaltskammer, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, an; auf Bundesebene sind die Kammern zur Bundesrechtsanwaltskammer zusammengeschlossen.
Der Rechtsanwalt kann seinen Beruf allein, in einer Sozietät, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Bürogemeinschaft oder als Angestellter ausüben. Er unterliegt keiner Dienst-, wohl aber einer Standesaufsicht in Form eines Rügerechts durch die Rechtsanwaltskammer sowie einer eigenen Berufsgerichtsbarkeit (Anwaltsgerichte). Das gesetzliche Berufsrecht der BRAO, besonders die Generalklausel des § 43, ist durch eine Berufsordnung ergänzt und präzisiert worden; sie enthält z. B. Regelungen über das Verbot unabhängigkeitsgefährdender Bindungen, der Unsachlichkeit und der Vertretung widerstreitender Interessen, über die Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflicht sowie über die Eigenwerbung.
Internationales Tätigkeitsfeld:
In den Mitgliedsstaaten der EG hat der Beruf des Rechtsanwalts nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Gemeinschaft (EuGH) teil an der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 52, 60 EWG-Vertrag). Die Tätigkeit von Rechtsanwälten aus anderen Ländern der EG ist in den jeweiligen Mitgliedsstaaten zumeist nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben gesetzlich geregelt. Im Rahmen vorübergehender Dienstleistungen können Rechtsanwälte aus anderen EG-Ländern in Deutschland uneingeschränkt außergerichtliche Rechtsberatung und gerichtlichen Rechtsbeistand geben, sofern für das Gerichtsverfahren kein Anwaltszwang besteht; besteht Anwaltszwang, kann die Tätigkeit nur im Einvernehmen mit einem zugelassenen Rechtsanwalt ausgeübt werden. Die Niederlassung zur dauernden selbstständigen Berufsausübung ist Rechtsanwälten aus anderen EG-Ländern möglich, wenn sie Mitglieder der zuständigen Rechtsanwaltskammer sind. Sie sind dann zur außergerichtlichen Rechtsberatung auf dem Gebiet des ausländischen und internationalen Rechts befugt. Eine uneingeschränkte Zulassung, die auch die Vertretung vor Gericht und das deutsche Recht einschließt, setzt neben dem entsprechenden ausländischen Hochschuldiplom das Bestehen einer Eignungsprüfung voraus. Für die in Deutschland tätigen Rechtsanwälte gilt uneingeschränkt das deutsche Berufs- und Standesrecht.
Auf dem Gebiet der ehemaligen DDR trat am 13. 9. 1990 ein neues Rechtsanwaltsgesetz (RAG) in Kraft, das mit Modifizierungen auch nach dem Beitritt der ostdeutschen Länder für diese die Zulassung der Rechtsanwälte regelte. Eine Zulassung bei einem Gericht nach dem RAG wirkt auch nach der seit dem 2. 9. 1995 geltenden Neuordnung des Berufsrechts fort.
Die Voraussetzungen zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Österreich sind in der Rechtsanwaltsordnung (RAO) 1868 in der Fassung von 1990 geregelt. Grundvoraussetzung ist die Absolvierung des rechtwissenschaftlichen Studiums (akademischer Grad Mag. iur.), ferner eine praktische Verwendung bei Gericht und in einer Anwaltskanzlei von insgesamt sieben Jahren (sechs Jahre, wenn der Rechtsanwaltsanwärter Dr. iur. ist). Ohne Leistungsnachweise ist der Rechtsanwalt aufgrund der Legitimationsurkunden zur Vertretung eines Rechtsanwalts bei unterinstanzlichen Gerichten befugt. Nach Ablegung der zweiteiligen Rechtsanwaltsprüfung erwirbt der Rechtsanwalt das Recht auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte und damit die Rechtsanwaltschaft. Die Ausübung unterliegt der Kontrolle der Rechtsanwaltskammer.
In der Schweiz ist die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts (Fürsprecher, Advokat) abhängig von einer kantonalen Bewilligung, die in fast allen Kantonen nur aufgrund einer Fähigkeitsprüfung erteilt wird. Der Inhaber eines kantonalen Fähigkeitsausweises (Anwaltspatent) kann ohne weiteres vor dem Bundesgericht auftreten und hat zudem einen verfassungsmäßigen Anspruch auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung in den anderen Kantonen.
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Universal-Lexikon. 2012.