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Justiziar
Anwalt; Rechtsbeistand; Advokat; Rechtssachverständiger; Rechtsvertreter; Rechtsanwalt; Rechtsberater; Rechtsverdreher (derb)

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Jus|ti|zi|ar 〈m. 1Rechtsbeistand eines Betriebes od. einer Behörde; oV Justitiar [<mlat. iustitiarius; zu lat. iustitia „Gerechtigkeit“]

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Jus|ti|zi|ar, Justitiar, der; -s, -e [mlat. justitiarius = Richter]:
für alle Rechtsangelegenheiten zuständiger Mitarbeiter eines Unternehmens, einer Behörde, eines Verbandes o. Ä.

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Justiziar
 
[mittellateinisch »Richter«, »Amtmann«] der, -s/-e, mit der Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten einer Behörde, eines Verbandes oder eines Unternehmens beauftragter Beamter beziehungsweise Angestellter. Ein Unternehmensjustiziar kann auch als Rechtsanwalt zugelassen sein (Syndikusanwalt), darf aber seinen Dienstherrn nicht vor Gericht vertreten. - Die in der DDR besonders in Betrieben tätigen Justiziare waren mit Vollmacht des Betriebsleiters zur Vertretung des Betriebes berechtigt.

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Jus|ti|zi|ar, (auch:) Justitiar, der; -s, -e [mlat. justitiarius = Richter]: 1. für alle Rechtsangelegenheiten zuständiger Mitarbeiter eines Unternehmens, einer Behörde, eines Verbandes o. Ä.: Hier war er Justitiar im preußischen Innenministerium (Welt 17. 10. 64, 2). 2. (früher) Gerichtsherr in der Patrimonialgerichtsbarkeit.

Universal-Lexikon. 2012.