jurịstische Person,
Personenvereinigung (z. B. eingetragener Verein) oder Vermögensmasse (z. B. Stiftung) mit rechtlicher Selbstständigkeit. Eine juristische Person ist rechtsfähig und wird im Rechtsleben wie eine natürliche Person behandelt, d. h., sie kann grundsätzlich alle Rechte einer natürlichen Person innehaben (z. B. das Namensrecht), es sei denn, es handelt sich um Rechte, die von ihrem Wesen her nur einer natürlichen Person zustehen können. Eine juristische Person ist im Prozess parteifähig, ferner ist sie handlungs- und deliktsfähig, sie handelt durch ihre Organe.
Nach überwiegender rechtwissenschaftlicher Ansicht ist die juristische Person eine besondere, zweckgebundene Organisation, der vom Gesetz Rechtsfähigkeit zuerkannt wird; anderer Ansicht nach ist sie bloße Fiktion oder - im Gegenteil - reale Verbandspersönlichkeit.
Es gibt juristische Personen des Privatrechts und solche des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des Privatrechts können nicht durch den bloßen Willen ihrer Mitglieder entstehen, vielmehr gilt entweder das System der Normativbestimmungen (Rechtsfähigkeit wird erlangt durch Eintragung in ein Register, z. B. das Vereinsregister) oder das Konzessionssystem (z. B. für die Stiftung), das den Erwerb der Rechtsfähigkeit von einer staatlichen Verleihung abhängig macht. Juristische Personen des Privatrechts sind: Verein, Stiftung des Privatrechts; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Aktiengesellschaft; eingetragene Genossenschaft; juristische Personen des öffentlichen Rechts entstehen durch Hoheitsakt (Gesetz); es handelt sich namentlich um Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Universal-Lexikon. 2012.