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Gesellschaft mit beschränkter Haftung
GesmbH (österr.); Ges.m.b.H. (österr.); GmbH

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
 
Abkürzung GmbH, Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit einem bestimmten, durch den Gesellschaftsvertrag festgesetzten Kapital (Stammkapital), das durch Einlagen der Gesellschafter (Stammeinlagen) aufzubringen ist und während des Bestehens der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden darf. Außerdem unterliegt auch die Rückzahlung von Darlehen, die die Gesellschafter der GmbH gewährt haben, bestimmten Beschränkungen, wenn es sich um »Kapital ersetzende« Darlehen handelt. Die Haftung für die Gesellschaftsschulden ist, wie bei der AG, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, d. h., eine persönliche Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Recht der GmbH ist durch das GmbH-Gesetz vom 20. 4. 1892 (novelliert durch Gesetz vom 4. 7. 1980) geregelt. Der Gesellschaftsvertrag (Satzung) kann von den Bestimmungen des Gesetzes abweichen (Satzungsautonomie), aber nicht von den Regeln über die Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals, über Kapital ersetzende Gesellschafterdarlehen und über die Vertretung der Gesellschaft. Die GmbH kann auch nichtkaufmännische Zwecke verfolgen, gilt aber auch in diesem Fall als Kaufmann im Sinne des HGB.
 
Gründung
 
und Verfassung: Die GmbH kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden, kann also auch als Einmanngesellschaft existieren. Sie wird errichtet durch den Abschluss (bei Einmanngründung: die Feststellung) des Gesellschaftsvertrags, der notariell beurkundet werden muss. Das Mindeststammkapital beträgt 50 000 DM, das auch in Form von Sacheinlagen erbracht werden kann. Jeder Gründer muss eine Stammeinlage von mindestens 500 DM übernehmen. Die GmbH entsteht (d. h., sie erlangt Rechtsfähigkeit) durch Eintragung ins Handelsregister. Vorher müssen 25 % der Stammeinlagen, mindestens aber 25 000 DM, eingezahlt sein. Sacheinlagen müssen vollständig erbracht sein. Werden schon vor Eintragung Geschäfte für die GmbH abgeschlossen, haften die Handelnden persönlich, die persönliche Haftung erlischt mit Eintragung. Die GmbH kann, außer durch Neuerrichtung, auch durch Umwandlung eines einzelkaufmännischem Unternehmens, einer OHG, KG oder AG entstehen. Der Geschäftsanteil des einzelnen Gesellschafters wird, anders als die Aktie, nicht in einem Wertpapier verbrieft. Er ist grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich. Die Veräußerung muss notariell beurkundet werden. Sie kann durch die Satzung von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden (Vinkulierung). Auch die Vererblichkeit kann durch die Satzung beschränkt werden, z. B. in der Weise, dass der Erbe, der zunächst Gesellschafter wird, aufgrund der Satzung verpflichtet ist, den Anteil auf einen Dritten oder auf die Mitgesellschafter gegen Wertausgleich oder unentgeltlich zu übertragen. Ferner kann die Satzung der GmbH das Recht verleihen, den Anteil beim Erben (gegen Abfindung oder ersatzlos) einzuziehen. Ein Ausschluss aus der GmbH ist zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. anhaltende schwere Verstöße gegen die Satzung oder gegen wichtige Interessen der GmbH).
 
Organe
 
der GmbH sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. Der oder die Geschäftsführer führen die Geschäfte und vertreten die GmbH gegenüber Dritten. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist nach außen unbeschränkt. Im Innenverhältnis sind sie an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden. Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH. Sie beschließt über die Feststellung und Verwendung des Gewinns. Sie bestellt den Geschäftsführer, kann ihn abberufen und ihm Weisungen erteilen. Die Abberufung kann jederzeit auch ohne wichtigen Grund erfolgen. Das Recht auf Zahlung des dem Geschäftsführer zugesagten Gehalts bleibt hiervon unberührt und kann, wenn kein wichtiger Grund zur Entlassung vorliegt, nur durch ordentliche Kündigung beendet werden. Die Satzung kann einzelnen Gesellschaftern ein grundsätzlich unentziehbares Recht zur Geschäftsführung einräumen. Solche Gesellschafter-Geschäftsführer können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung richtet sich nach den Geschäftsanteilen, d. h. nach den Stammeinlagen.
 
Besonderheiten gelten für solche GmbH, die der Mitbestimmung unterliegen. GmbH mit in der Regel mehr als 2 000 Arbeitnehmern müssen, soweit es sich nicht um mitbestimmungsfreie Unternehmen (z. B. Presseunternehmen) handelt, nach dem Mitbestimmungsgesetzen von 1976 als zusätzliches Organ einen Aufsichtsrat haben, der zur Hälfte von den Gesellschaftern, zur Hälfte von den Arbeitnehmern gewählt wird. Seine Kompetenzen richten sich nach dem Recht der Aktiengesellschaft. In GmbH mit mehr als 500, aber nicht mehr als 2 000 Arbeitnehmern muss nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 ebenfalls ein Aufsichtsrat gebildet werden, der zu einem Drittel mit Repräsentanten der Arbeitnehmer besetzt ist. Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall nur die Kompetenz, die Geschäftsführung zu überwachen, während das Recht zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer weiterhin bei der Gesellschafterversammlung liegt. Bei sonstigen GmbH kann die Satzung einen Aufsichtsrat als fakultatives Organ der GmbH vorsehen und seine Kompetenzen bestimmen.
 
Die GmbH wurde 1892 ohne geschichtliches Vorbild geschaffen, um die Bildung auch kleinerer Kapitalgesellschaften ohne persönliche Haftung der Gesellschafter zu ermöglichen. Inzwischen werden auch große Unternehmen in dieser Rechtsform betrieben. Vielfach finden sich GmbH als abhängige Gesellschaften im Rahmen von Konzernen oder häufig als Einmanngesellschaften. Die flexible Verfassung der GmbH und die Weisungsgebundenheit der Geschäftsführer begründen ihre besondere Eignung als Konzerngesellschaft. Sind neben der Konzernobergesellschaft außen stehende Gesellschafter an der GmbH beteiligt, so trifft die Obergesellschaft ihnen gegenüber eine besondere Treuepflicht, die es ihr verbietet, sich im Konzerninteresse auf Kosten der außen stehenden Gesellschafter Sondervorteile zu verschaffen. Eine besondere Rolle spielt die GmbH ferner als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. und als Betriebsgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Am 31. 12. 1993 bestanden in Deutschland (außer Hessen) 543 444 GmbH mit 235,3 Mrd. DM Grundkapital.
 
Die GmbH beruht in Österreich auf dem dem deutschen Recht nachgebildeten Gesetz vom 6. 3. 1906, zuletzt durch die GmbH-Novelle 1980, das Rechnungslegungsgesetz 1990 und das Firmenbuchgesetz 1991 bedeutend abgeändert. Das Stammkapital muss mindestens 500 000 Schiling betragen, die Hälfte davon ist in bar aufzubringen; die Höhe der Stammeinlage jedes Gesellschafters ist mindestens 1 000 S. Ein Aufsichtsrat ist u. a. zu bestellen, wenn das Stammkapital 1 Mio. Schiling und die Zahl der Gesellschafter 50 übersteigt.
 
Die Regelung der GmbH durch das schweizerische Recht (Art. 772 ff. OR) stimmt teilweise mit der des deutschen Rechts überein. Im Unterschied hierzu bedarf die schweizerische GmbH grundsätzlich jedoch mindestens zweier Gesellschafter. Die Bestellung eines Aufsichtsrates ist nicht vorgesehen. Das Stammkapital beträgt mindestens 20 000 sfr und höchstens 2 Mio. sfr. Solange das Stammkapital nicht vollständig einbezahlt ist, haftet jeder Gesellschafter subsidiär für den noch nicht einbezahlten Anteil des gesamten Stammkapitals.
 
Literatur:
 
C. von Greyerz u. H. Wohlmann: Die Aktiengesellschaft/Die G. m. b. H., in: Schweizer. Privatrecht, hg. v. M. Gutzwiller u. a., Bd. 8,2 (1982);
 J. Reich-Rohrwig: Das österr. GmbH-Recht (1983);
 C. Ossola-Haring: Der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers (21987);
 M. Wissmann u. D. Böttges: Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers (1987);
 
Bonner Hb. Personalgesellschaften, hg. v. G. Brandmüller u. O. M. Sauer, Losebl. (21989 ff.);
 H. Sudhoff: Der Gesellschaftsvertrag der GmbH (81992);
 
Die GmbH-Rechte in den EG-Staaten, Beitr. v. P. Behrens u. a. (1993);
 A. Kostner: Die G. m. b. H. (Wien 41993);
 H. Balser u. a.: Die GmbH (101994);
 H. Spörlein: Hb. für den Geschäftsführer der GmbH (161995);
 H. Stehle: Die GmbH - Unternehmungsform für mittelständ. Betriebe (91995).
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
Unternehmen: Rechtsformen
 

Universal-Lexikon. 2012.