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Stif|tung ['ʃtɪftʊŋ], die; -, -en:1. das 1Stiften (1):
eine private, öffentliche Stiftung; für die Stiftung des Kreuzes hat er einen großen Teil seines Vermögens geopfert.
2. durch eine Stiftung (1) geschaffene Einrichtung, Institution:
eine Stiftung des bürgerlichen Rechts; dieses Kloster ist eine Stiftung Karls des Großen.
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Stịf|tung 〈f. 20〉
1. das Stiften
2. zweckgebundenes, geschenktes Vermögen, Schenkung
3. mithilfe einer Stiftung (1) gegründete Institution
[→ stiften1, Stift2]
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Stịf|tung, die; -, -en [mhd. stiftunge, ahd. stiftunga]:
1.
a) (Rechtsspr.) Schenkung, die an einen bestimmten Zweck gebunden ist, durch die etw. gegründet, gefördert wird:
eine private, öffentliche, staatliche, wohltätige S.;
eine S. an jmdn. machen;
er erhält Geld aus einer S.;
b) Institution, Anstalt o. Ä., die durch eine Stiftung (1 a) finanziert, unterhalten wird:
eine geistliche S.;
eine S. errichten, verwalten.
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Stiftung,
zum einen die Widmung einer Vermögensmasse für einen vom Stifter (Privatpersonen, Staat) bestimmten Zweck und zum anderen die aus diesem Vorgang erwachsene Einrichtung. Im Privatrecht zu unterscheiden sind die selbstständige und die unselbstständige Stiftung. Die selbstständige Stiftung ist juristische Person, hier wird zur Erreichung des Stiftungszweckes eine rechtsfähige Organisation geschaffen. Bei der unselbstständigen Stiftung wird das Vermögen einer vorhandenen Person (z. B. einer Gemeinde oder Universität) treuhänderisch übertragen mit der Bestimmung, es für den Stiftungszweck zu verwenden. Die selbstständige Stiftung ist im BGB (§§ 80 ff.) und den Stiftungsgesetzen der Länder geregelt: das zur Entstehung der Stiftung erforderliche Stiftungsgeschäft, das durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgen oder in einer Verfügung von Todes wegen bestehen kann, bedarf staatlicher Genehmigung; es muss den Zweck der Stiftung angeben, die Organisation regeln und grundsätzlich eine Vermögenszuwendung enthalten. Die Stiftung unterliegt staatlicher Aufsicht. Die Verfassung einer Stiftung wird außer durch das Stiftungsgeschäft durch Bundes- und Landesrecht bestimmt; einzelne Vorschriften des Vereinsrechts sind entsprechend anwendbar (§§ 85, 86 BGB). Stiftungen können für gemeinnützige (z. B. Förderung der Wissenschaft) oder private Zwecke (z. B. Familienstiftung) errichtet werden; im ersten Fall sind sie steuerlich begünstigt. Ob die Genussberechtigten (Destinatäre) einen einklagbaren Anspruch auf Stiftungsleistungen haben, ist durch Auslegung der Stiftungssatzung zu ermitteln.
Die Stiftung im öffentlichen Recht ist eine vom Staat einem öffentlichen Zweck gewidmete Vermögensmasse. Die Regel ist die rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts, die als Verwaltungseinheit mit eigener Rechtspersönlichkeit neben der Körperschaft und der Anstalt des öffentlichen Rechts die dritte Form der juristischen Person des öffentlichen Rechts bildet. Die Errichtung erfolgt durch Hoheitsakt (durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes) oder Rechtsgeschäft, das staatliche Genehmigung bedarf. Die Verfassung der Stiftung richtet sich nach der Stiftungssatzung, die oft auch das Verhältnis zu den Genussberechtigten festlegt. Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht (Stiftungsaufsicht), so z. B. die Stiftung Preußischer Kulturbesitz. Nicht rechtsfähige Stiftungen (unselbstständige Stiftung) des öffentlichen Rechts sind die einem öffentlichen Verband zur Erfüllung öffentlicher Zwecke zugewendeten Vermögen; diese können vom übrigen Vermögen des Verbandes getrennt bleiben und durch eine eigene Organisation (Kuratorium) verwaltet werden. Für sie gelten die Grundsätze der rechtsfähigen Stiftungen.
Von der Stiftung des öffentlichen Rechts ist die öffentliche Stiftung des Privatrechts zu unterscheiden, die kein Rechtsträger des öffentlichen Rechts, sondern nur dem Privatrecht unterworfen ist, deren Zweck aber ein öffentlicher ist (z. B. ein öffentlich zugänglicher Park im Besitz der privaten Stiftung). - Viele deutsche Stiftungen beider Rechtsformen sind im Bundesverband Deutscher Stiftungen e. V., Sitz: Bonn, zusammengeschlossen (früher Arbeitsgemeinschaft Deutscher Stiftungen).
In Österreich gilt das Bundesstiftungs- und Fondsgesetz vom 27. 11. 1974 für Stiftungen zu gemeinnützigen Zwecken, die über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen. Danach erwirbt die gemeinnützige Stiftung (privatrechtliche) Rechtspersönlichkeit durch behördliche Anerkennung. Von diesem Gesetz nicht erfasste gemeinnützige Stiftungen unterliegen dem Landesrecht. Das Privatstiftungsgesetz 1993 erfasst hingegen alle Vermögen, deren Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines anderen, vom Stifter erlaubten Zwecks dienen soll. Die Privatstiftung entsteht als Rechtsträger mit der Eintragung in das Firmenbuch.
Nach schweizerischem Recht entsteht eine Stiftung entweder durch öffentlich beurkundeten Errichtungsakt oder durch Testament. Ihr Zweck ist praktisch nicht beschränkt. Im Gegensatz zu anderen Stiftungen sind Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen nicht im Handelsregister einzutragen und unterstehen nicht staatlicher Aufsicht (Art. 52, 80 ff. ZGB). Besondere Bedeutung hat die Stiftung als Personalfürsorgestiftung für Arbeitnehmer, um die seit 1985 obligatorische betriebliche Vorsorge abzudecken, weshalb dafür auch besondere Bestimmungen gelten (Art. 89bis ZGB, Art. 331 ff. OR und Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. 6. 1982).
Im katholischen Kirchenrecht hat die Stiftung (Fundation) weitgehend die gleiche Rechtsstruktur wie die Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie ist die historische Grundlage für die Entstehung der verschiedenen Arten von Stiften sowie deren ökonomische Absicherung. Daneben gibt es zahlreiche Stiftungen, deren Erträge ausschließlich religiösen beziehungsweise karitativen Zwecken dienen (fromme Stiftung). - Im evangelischen Kirchenrecht ist die Regelung des Stiftungsrechts je nach Landeskirche verschieden; sie erfolgt zum Teil noch nach Rechtssatzungen aus der Zeit des landesherrlichen Kirchenregiments.
Hb. des S.-Rechts, hg. v. W. Seifart (1987);
Verz. der dt. S.en, hg. vom Bundesverband Dt. S.en e. V. (1991 ff.);
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Stịf|tung, die; -, -en [mhd. stiftunge, ahd. stiftunga]: 1. a) (Rechtsspr.) Schenkung, die an einen bestimmten Zweck gebunden ist, durch die etw. gegründet, gefördert wird: eine private, öffentliche, staatliche, wohltätige S.; eine S. an jmdn. machen; er erhält Geld aus einer S.; b) Institution, Anstalt o. Ä., die durch eine ↑Stiftung (1 a) finanziert, unterhalten wird: eine geistliche S.; Das Sanatorium, eine staatliche S. von einer wohltätigen Schwester (Jens, Mann 52); eine S. des bürgerlichen, des öffentlichen Rechts; eine S. errichten, verwalten. 2. das Stiften (2 a): für die S. des Krankenwagens hat sie einen Teil ihres Vermögens geopfert.
Universal-Lexikon. 2012.