Akademik

Requisition
Exekution (österr.); Beschlagnahme; Pfändung

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Re|qui|si|ti|on 〈f. 20
1. Beschlagnahme (für Truppen), Herbeischaffung
2. Ersuchen um Rechtsbeistand
3. Anforderung
[<lat. requisitio „Nachfrage, das Ansuchen“; → requirieren]

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Re|qui|si|ti|on, die; -, -en:
das Requirieren (1).

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Requisition
 
[zu lateinisch requirere »nachforschen«, »verlangen«] die, -/-en, Völkerrecht: die nach Art. 52 der Haager Landkriegsordnung von 1907 erlaubte, auf einer Ermächtigung des zuständigen Militärbefehlshabers der Besatzungsmacht beruhende Anforderung und Inanspruchnahme von Sach- und Dienstleistungen (im Unterschied zur Kontribution) für die Bedürfnisse des Besatzungsheeres gegenüber den Bewohnern eines kriegerisch besetzten Gebietes. Die Requisition muss im Verhältnis zu den Möglichkeiten des Landes stehen, die Bedürfnisse der Zivilbevölkerung berücksichtigen und darf den Requisitionsschuldner nicht zur Beteiligung an Kriegshandlungen gegen sein Land verpflichten. Für requirierte Leistungen muss eine angemessene Entschädigung, möglichst in bar, gewährt werden.

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Re|qui|si|ti|on, die; -, -en: das Requirieren (1).

Universal-Lexikon. 2012.