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Landtag
Landesparlament; Länderparlament

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Land|tag ['lantta:k], der; -[e]s, -e:
Parlament eines Bundeslandes:
der hessische Landtag; einen neuen Landtag wählen.

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Lạnd|tag 〈m. 1; unz.; Pol.〉
1. 〈im alten Dt. Reich〉 Versammlung der Landstände
2. 〈heute〉 Volksvertretung der Bundesländer

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Lạnd|tag , der:
1.
a) aus Wahlen hervorgegangene Volksvertretung eines Bundeslandes:
die bundesdeutschen -e;
b) Gebäude, in dem der Landtag (1 a) untergebracht ist.
2. (Geschichte) Versammlung der Landstände.

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Landtag,
 
in Deutschland die Volksvertretungen in den Ländern (in Bremen und Hamburg Bürgerschaft, in Berlin Abgeordnetenhaus genannt), die nach Art. 28 Absatz 1 GG aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgehen müssen. In den meisten Ländern beträgt die Wahlperiode des Landtags vier Jahre; zum Teil ist (anders als beim Bundestag) eine vorzeitige Selbstauflösung möglich, teilweise kann eine Auflösung durch Volksabstimmung herbeigeführt werden. Die Landtage haben das Recht der Gesetzgebung und der Haushaltsfeststellung; sie wählen die Regierungschefs (zum Teil die Minister) und kontrollieren die Regierung.
 
In Österreich sind die Landtage die parlamentarischen Volksvertretungen der Länder; in Wien hat der Gemeinderat zugleich die Stellung eines Landtags. Die Mitglieder werden für fünf oder sechs Jahre aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller Personen gewählt, die im Land ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Aufgaben der Landtage entsprechen denen der Landtage in Deutschland.
 
Geschichte:
 
Landtag hieß seit dem 16. Jahrhundert im Heiligen Römischen Reich (bis 1806) die Versammlung der Landstände, die nur auf meist dem Landesherrn vorbehaltene Einberufung zusammentrat (Kurie). Im 19. Jahrhundert wurden die in den konstitutionellen Staaten gebildeten Kammern (z. B. in Preußen das Abgeordnetenhaus und das Herrenhaus) Landtage genannt; zunehmend bürgerte sich auch die Bezeichnung Landtag für das Abgeordnetenhaus allein ein. 1919-33 hießen die in demokratischen Wahlen in allen deutschen Ländern zu wählenden Volksvertretungen Landtage (in den Hansestädten Bürgerschaften); sie wurden durch Gesetz vom 7. 4. 1933 aufgelöst. Nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes wurden in den wieder oder neu errichteten Ländern (1946/47) überall Landtage gewählt. In der DDR wurden die Landtage mit den Ländern 1952 aufgehoben; nach den Landtagswahlen 1990 wurden in den neuen Ländern wieder Landtage errichtet.
 

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Lạnd|tag, der: 1. a) aus Wahlen hervorgegangene Volksvertretung eines Bundeslandes: die bundesdeutschen -e; b) Gebäude, in dem der ↑Landtag (1 a) untergebracht ist. 2. (hist.) Versammlung der Landstände.

Universal-Lexikon. 2012.