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Ak|kre|di|tiv 〈n. 11〉
1. Kreditbrief
2. Zahlungsauftrag, Anweisung (an eine Bank)
[→ akkreditieren]
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Ak|kre|di|tiv, das; -s, -e:
1. (Dipl.) Beglaubigungsschreiben eines diplomatischen Vertreters, das dem Staatsoberhaupt des fremden Landes überreicht wird.
2. (Bankw.) Anweisung eines Kunden an seine Bank, auf seine Rechnung einem benannten Dritten einen bestimmten Betrag zur Verfügung zu stellen:
ein A. stellen, eröffnen.
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Akkreditiv
[zu französisch accréditer »beglaubigen«] das, -s/-e,
1) Bankwesen: Auftrag eines Kunden an seine Bank, ihm oder einem Dritten bei der beauftragten oder einer anderen Bank unter bestimmten Bedingungen einen bestimmten Geldbetrag auszuzahlen. Nach der Art der Bedingungen unterscheidet man das Barakkreditiv (bei dem sich der Begünstigte lediglich legitimiert) und das Dokumentenakkreditiv (bei dem der Begünstigte genau bezeichnete Dokumente einreichen muss). Das Barakkreditiv war für den Reiseverkehr bedeutend, ist aber durch den Reisescheck völlig verdrängt worden.
Das Dokumentenakkreditiv hat bis heute im Außenhandel als Instrument der Zahlungssicherung Bedeutung. Der Importeur stellt es über seine Bank bei der Bank des Exporteurs mit der Bedingung, dass der Betrag erst ausgezahlt wird, wenn der Exporteur bestimmte Dokumente einreicht, v. a. die Versandpapiere, die die Verfügungsgewalt über die versandten Waren verbriefen (z. B. Konnossement bei Seetransporten) oder deren Hingabe zumindest verhindert, dass der Exporteur die Waren zurückruft oder umleitet. Das Akkreditiv sichert den Exporteur dadurch, dass es ihm die Zahlung verspricht, sobald er die Waren versandt hat; die Sicherung für den Importeur liegt darin, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn die Waren abgesandt sind.
Die Abwicklung erfolgt nach den von der Internationalen Handelskammer aufgestellten »Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditiv«, die in fast allen Ländern von Banken und Finanzinstituten angewandt werden.
2) Völkerrecht: Beglaubigungsschreiben eines diplomatischen Vertreters, das dem Staatsoberhaupt des fremden Landes überreicht wird.
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Ak|kre|di|tiv, das; -s, -e: 1. (Dipl.) Beglaubigungsschreiben eines diplomatischen Vertreters, das dem Staatsoberhaupt des fremden Landes überreicht wird. 2. (Bankw.) Anweisung eines Kunden an seine Bank, auf seine Rechnung einem benannten Dritten einen bestimmten Betrag zur Verfügung zu stellen: ein A. stellen, eröffnen.
Universal-Lexikon. 2012.