Sicherungsverfahren,
1) Informatik: Bezeichnung für verschiedene Verfahren, die, je nach Auslegung, zur Erkennung und Korrektur von Fehlern geeignet sind, die bei der Speicherung, Verarbeitung und Übertragung von Daten auftreten können. (Datensicherung)
2) Recht: das auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu betreibende Verfahren auf selbstständige Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung (z. B. Einweisung in eine psychiatrische Klinik), wenn ein Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durchgeführt werden kann. Für das Sicherungsverfahren (als ein objektives Verfahren) gelten mit Abweichungen sinngemäß die Vorschriften über das Strafverfahren (§§ 413-416 StPO). Allerdings kann die Hauptverhandlung ohne den Straftäter durchgeführt werden, wenn sein Erscheinen wegen seines Zustandes nicht möglich oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unangebracht ist. Stets ist jedoch die Vertretung durch einen Verteidiger vorgeschrieben (§ 140 Absatz 1 Nummer 7 StPO).
Universal-Lexikon. 2012.