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Numerus clausus
NC; Zulassungsbeschränkung

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Nụ|me|rus clau|sus, der; - - [nlat. = geschlossene (An)zahl, zu lat. clausus, adj. 2. Part. von: claudere, Klause]:
zahlenmäßige Beschränkung der Zulassung zu einem bestimmten Studienfach o. Ä.

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Numerus clausus
 
[lateinisch »geschlossene Zahl«] der, - -, die zahlenmäßige Beschränkung der Zulassungen von Bewerbern zu einer Ausbildung, einem Gewerbe oder einem Beruf, besonders im Fachhochschul- und Hochschulbereich. In Deutschland besteht ein Numerus clausus für die Studiengänge, für die Zulassungszahlen an staatlichen Hochschulen festgelegt sind und bei denen zu erwarten ist, dass die Anzahl der Studienbewerber die der Ausbildungsplätze übersteigt. Der Numerus clausus besteht besonders in den medizinischen Fächern, in Architektur, Betriebswirtschaftslehre, Biologie, Pharmazie, Psychologie und Rechtswissenschaft.
 
Der Numerus clausus stellt eine Beschränkung des durch Art. 12 GG gewährleisteten Grundrechts auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte dar und ist deshalb nur als situationsbedingte Notmaßnahme zulässig (Berufsfreiheit). Nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. 7. 1972 sind absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung nur verfassungsgemäß, wenn sie sich in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen halten, wenn die vorhandenen Ausbildungskapazitäten voll ausgeschöpft werden und die Auswahl der Bewerber nach objektiv sachgerechten und individuell zumutbaren Kriterien erfolgt, die jedem hochschulreifen Bewerber die Chance auf Erhalt eines gewünschten Sudienplatzes geben.
 
Als Folge dieses Urteils wurde am 1. 5. 1973 in Dortmund die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) eingerichtet. Die Grundsätze, nach denen sie arbeitet, sind im Hochschulrahmengesetz (HRG vom 30. 1. 1976 in der Fassung vom 9. 4. 1987, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. 12. 1993) niedergelegt (§§ 27 ff.). Weitere Einzelheiten haben die 16 Bundesländer in einem Staatsvertrag (in der Fassung vom 12. 3. 1992) geregelt. Welche Studiengänge von der ZVS vergeben werden, bestimmen die Länder mit Dreiviertelmehrheit. Reicht in einem Studiengang mit begrenzter Zulassungszahl die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze aus, um alle Bewerber zu berücksichtigen, so werden die an den einzelnen Hochschulen vorhandenen Studienplätze möglichst nach den Ortswünschen der Bewerber, nötigenfalls nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen Gründen vergeben (Verteilungsverfahren). Reicht in einem Studiengang die Gesamtzahl der Studienplätze zur Zulassung aller Bewerber nicht aus, findet ein Auswahlverfahren statt. Im allgemeinen Auswahlverfahren werden nach Abzug von Sonderquoten für bestimmte Bewerbergruppen (u. a. Härtefälle, Zweitstudienbewerber sowie Ausländer, sofern diese nicht aus den EU-Ländern stammen oder eine deutsche Studienberechtigung besitzen) die verbleibenden Studienplätze zu 60 % nach dem Grad der Qualifikation (also in der Regel der Abiturdurchschnittsnote) und zu 40 % nach Wartezeit vergeben. Bei der Vergabe nach Durchschnittsnote werden wegen der mangelnden Vergleichbarkeit der Zeugnisse aus den einzelnen Bundesländern »Landesquoten« gebildet. Die Quote eines Landes richtet sich zu einem Drittel nach der Zahl der 18- bis 21-Jährigen und zu zwei Drittel nach der Zahl der Studienplatzbewerber aus dem jeweiligen Land. Um die so errechneten Plätze konkurrieren dann nur die Bewerber, die in dem betreffenden Land ihre Studienberechtigung erworben haben. Ein Ausweich-(Park-)Studium wird seit 1976 nicht mehr als Wartezeit anerkannt.
 
Neben den bundesweiten Zulassungsbeschränkungen gibt es an vielen Hochschulen auch einen so genannten örtlichen Numerus clausus. Hier sind die Plätze nur an einigen Hochschulen begrenzt, an anderen kann das Fach ohne Beschränkungen studiert werden.
 
In Österreich und der Schweiz gibt es keinen Numerus clausus.

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Nụ|me|rus clau|sus, der; - - [nlat. = geschlossene (An)zahl, zu lat. clausus, adj. 2. Part. von: claudere, ↑Klause]: zahlenmäßige Beschränkung der Zulassung zu einem bestimmten Studienfach o. Ä.: Er ... musste den größten Teil seiner Gymnasialstudien im Privatunterricht absolvieren, da der in Russland bestehende N. c. für jüdische Schüler überschritten war (Kisch, Reporter 348); Ein buntes und vielfältiges Angebot also, das nicht dem N. c. unterliegt (Handelsblatt 31. 3. 99, 62); Den N. c. kann eine Universität ... nur im Einvernehmen mit dem Kultusministerium einführen (MM 13. 7. 67, 2); Ü Aus diesem Grund hat der Freiburger Staatsrat denn auch beschlossen, für das Freiburger Gebiet dieser Seen von einem N. c. abzusehen (NZZ 21. 1. 83, 21).

Universal-Lexikon. 2012.