Untersuchungsgrundsatz,
prozessrechtlicher Grundsatz, der die Verfahren beherrscht, in denen das Gericht die Herrschaft über den Prozessstoff innehat, also alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte des Sachverhalts unabhängig von den Anträgen der sonstigen Beteiligten ermittelt. Der Untersuchungsgrundsatz ist kennzeichnend für Teile des Ehe- und Kindschaftsprozesses der ZPO, das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, den Verwaltungs- sowie den Strafprozess (dort gleichbedeutend mit dem Inquisitionsprinzip) und findet auch im Finanzprozess Anwendung. Sein Gegenstück ist der Verhandlungsgrundsatz.
Universal-Lexikon. 2012.