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Schikane
Psychoterror am Arbeitsplatz; Mobbing; Gängelung

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Schi|ka|ne [ʃi'ka:nə], die; -, -n:
[unter Ausnutzung staatlicher oder dienstlicher Machtbefugnisse getroffene] Maßnahme, durch die jmdm. böswillig Schwierigkeiten bereitet werden:
er war den Schikanen seines Vorgesetzten ausgeliefert.
Syn.: Bosheit, Gemeinheit.

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Schi|ka|ne 〈f. 19
1. böswillig bereitete Schwierigkeit (meist unter Ausnutzung einer Machtstellung)
2. 〈Motorsp.〉 bes. schwieriger Streckenabschnitt
● mit allen \Schikanen 〈fig.; umg.〉 mit allen Annehmlichkeiten, Feinheiten (ausgestattet); alle diese Maßnahmen, Vorschriften sind nur \Schikanen [<frz. chicane]

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Schi|ka|ne , die; -, -n [frz. chicane, zu: chicaner = das Recht verdrehen, schikanieren]:
1. [unter Ausnutzung staatlicher od. dienstlicher Machtbefugnisse getroffene] Maßnahme, durch die jmdm. unnötig Schwierigkeiten bereitet werden; kleinliche, böswillige Quälerei:
das ist nur S., die reinste S.;
alles S.!;
etw. aus S. (ugs.; um jmdn. zu schikanieren) tun.
2.
mit allen -n (ugs.; mit allem, was dazugehört, mit allem erdenklichen Komfort, Luxus o. Ä.: ein Sportwagen mit allen -n).
3.
a) (Sport) in eine Autorennstrecke eingebauter schwieriger Abschnitt, der zur Herabsetzung der Geschwindigkeit zwingt:
die Fahrer gehen in die S.;
b) (schweiz.) Hindernis, das auf od. an einer Straße angebracht ist, um Fahrzeuge zu einer Minderung des Tempos zu veranlassen, Fußgänger vom Überqueren einer Straße abzuhalten o. Ä.
4. (Technik) eingebauter fester Körper (z. B. Zapfen, Schwelle), der einen Widerstand bietet.

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Schikane
 
[französisch chicane, zu chicaner »das Recht verdrehen«] die, -/-n,  
 1) allgemein: böswillig bereitete (unnötige) Schwierigkeit, kleinliche, böswillige Quälerei.
 
 2) bürgerliches Recht: Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen (Schikaneverbot). Die Voraussetzung, wonach die Rechtsausübung für den Berechtigten objektiv keinerlei Vorteil bringt, engt den Anwendungsbereich der Vorschrift ein. Die Schikane ist ein Sonderfall des Rechtsmissbrauchs; unter Umständen besteht Schadensersatzpflicht sowie bei Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch. - Ähnlich begreift das österreichische Recht die Schikane als Ausübung eines Rechts mit dem ausschließlichen Zweck, einem anderen Schaden zuzufügen (§§ 1295 Absatz 2, 1305 ABGB). In der Schweiz findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz (Art. 2 Absatz 2 ZGB).
 
 3) Motorsport: zum Abbremsen zwingende besondere Schwierigkeit einer Rennstrecke (z. B. eine Schnell-Kurve), die nach natürlichen örtlichen Gegebenheiten vorhanden oder auch künstlich eingebaut ist.
 
 4) Wasserbau: in einen Wasserlauf oder eine Wasserleitung eingebautes Abflusshindernis zum Abbremsen der Strömung.
 

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Schi|ka|ne, die; -, -n [frz. chicane, zu: chicaner = das Recht verdrehen, ↑schikanieren]: 1. [unter Ausnutzung staatlicher od. dienstlicher Machtbefugnisse getroffene] Maßnahme, durch die jmdm. unnötig Schwierigkeiten bereitet werden; kleinliche, böswillige Quälerei: dieses Verbot ist eine S.; das ist nur S., die reinste S.; alles S.!; Seit vier Jahren sitzt der Friedensnobelpreisträger als »Verbannter« in Gorki, hilflos den -n des KGB ausgeliefert (Badische Zeitung 12. 5. 84, 1); etw. aus S. (ugs.; um jmdn. zu schikanieren ) tun. 2. *mit allen -n (ugs.; mit allem, was dazu gehört, mit allem erdenklichen Komfort, Luxus o. Ä.): ein Sportwagen, eine moderne Küche mit allen -n. 3. a) (Sport) in eine Autorennstrecke eingebauter schwieriger Abschnitt, der zur Herabsetzung der Geschwindigkeit zwingt: die Fahrer gehen in die S.; b) (schweiz.) Hindernis, das auf od. an einer Straße angebracht ist, um Fahrzeuge zu einer Minderung des Tempos zu veranlassen, Fußgänger vom Überqueren einer Straße abzuhalten o. Ä.: -n sollen dafür sorgen, dass vorab die Schulkinder nicht unbesehen auf die Straße rennen können (Vaterland 27. 3. 85, 29). 4. (Technik) eingebauter fester Körper (z. B. Zapfen, Schwelle), der einen Widerstand bietet.

Universal-Lexikon. 2012.